Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Anzeige wegen versuchten Betruges können Sie stellen.
Natürlich ist das Verhalten der Chefin (und auch der anderen Mitarbeiter, sollten die es tatsächlich unterschrieben haben) nicht hinzunehmen.
Da Sie selbst kündigen wollten, keinen Vermögensschaden durch diese Lügerei erlitten haben, wird es aber nur sein.
Die Polizei muss die Strafanzeige aufnehmen und wird es dann an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Und diese wird dann wahrscheinlich das Verfahren einstellen, da es sich dann um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt. So wird in der Regel mit solchen Anzeigen umgegangen.
Wenn Sie arbeitsrechtlich nichts unternehmen wollen, wird also vermutlich nichts aus der Strafanzeige werden.
Aber trotzdem würde ich sie stellen, denn so ein verhalten mit vorgetäuschten Kündigungszugang ist ein absolutes Unding.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
21.08.2019 | 16:18
Zivilrechtlich heißt, ich könnte auch einen Anwalt damit beauftragen, ich habe Privathaftpflichtversicherung und der würde sich darum kümmern, verstehe ich das richtig mit dem Zivilrecht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.08.2019 | 16:29
Sehr geehrte Ratsuchende,
nein, das haben Sie nicht richtig verstanden:
Die Staatsanwaltschaft prüft die strafrechtliche Seite. Da tritt keine Versicherung ein.
Die Staatsanwaltschaft wird vermutlich das Strafrecht aber in den Hintergrund stellen, da es mehr eine arbeitsrechtliche (zivilrechtliche) Streitigkeit ist.
Zivilrechtlich ist es eine reine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung.
Da tritt dann auch nicht die Privathaftpflichtversicherung ein.
Sie müssten zur Kostenabdeckung eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht haben, da Sie sonst bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, die dem Zivilrecht auch unterliegen, die Kosten des Anwaltes immer selbst zahlen müssen.
Und das lohnt sich dannei kleinen Beträgen meistens für den Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr.
Sie können also Strafanzeige stellen. Machen Sie es selbst, kostet es nichts. Beauftragen Sie einen Anwalt, kostet die Fertigung der Strafanzeige eben Rechtsanwaltsgebühren.
Sie können zusätzlich arbeitsrechtlich (Zivilrecht) gegen die Kündigung vorgehen. Nehmen Sie einen Anwalt, zahlen Sie die Anwaltsgebühren selbst, wenn keine Rechtsschutz dafür eintritt.
Die Privathaftpflichtversicherung greift hier in keinem Fall ein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzung vom Anwalt
21.08.2019 | 16:52
Fragen Sie bei der Privatrechtsschutz nach, ob auch Arbeitsrecht abgedeckt wird. Das kann gut möglich sein. Aber beachten Sie auch eine mögliche Selbstbeteiligung, die Sie dann selbst tragen müssen. Besteht aber Deckungszusage, sollte auch arbeitsrechtlich gegen die Kündigung vorgegangen werden, was in drei Wochen an angeblichen Zugang erfolgen müsste,