Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
1.)
Nein, Ihre Aufzeichnungen würden einer Überprüfung leider NICHT standhalten.
Ein Unternehmer ist nach § 22 Abs. 1 UStG
verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, u. a. über die vereinnahmten Entgelte für die von ihm ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Nach § 22 Abs. 6 UStG
i. V. mit § 63 Abs. 1 UStDV
müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbare Vorsteuer zu erhalten und die Grundlagen der Steuerberechnung festzustellen.
Dafür ist es erforderlich, dass die Geschäftsvorfälle vollzählig und vollständig erfasst werden und für jede Buchung und für jede im Abschluss verwendete Zahl ein EINWANDFREIER BELEG (=Rechnung) vorhanden ist. Nur so kann sich ein sachverständiger Dritter ohne unangemessenen Zeitaufwand einen zutreffenden und vollständigen Überblick über die geschäftliche Lage eines Unternehmens verschaffen (FG Saarland v. 30.06.2005, 1 K 141/01
, nachzulesen unter:
http://www.jura.uni-sb.de/entschdb/fgsaarland/dboutput.php3?id=472
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da Sie nach Ihren eigenen Angaben keine Rechnungen ausstellen und im Übrigen aus den Zahlungsbelegen nicht hervorgeht, dass der Kunde im Ausland ansässig ist.
2.)
Zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung kommt ein Steuerfall nur dann, wenn ihn der Innendienst (z. B. Umsatzsteuervoranmeldungsstelle, Veranlagungsbezirk) schriftlich meldet.
Das Meldewesen wird durch finanzamtsinterne Prüfhinweise unterstützt, die für bestimmte Fallkonstellationen (z. B. hohe steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze, hohe Vorsteuerbeträge) in der Steuersoftware der FÄ vorprogrammiert sind, aber vom Innendienst personell bearbeitet werden müssen.
Ob eine Meldung an die Umsatzsteuersonderprüfung zweckmäßig ist, muss der Bearbeiter im Innendienst somit im jeweiligen Einzelfall unter umfassender Aktenauswertung beurteilen.
Im Hinblick auf Ihren Anteil an nicht steuerbaren Leistungen, sowie der Erstattungsbeträge und die Art der Branche ist es daher nicht auszuschließen, dass (z. B. aufgrund eines programmgesteuerten Prüfungshinweises) einmal eine USt-Sonderprüfung anberaumt wird, um die Verhältnisse vor Ort im Einzelnen zu überprüfen.
Maßgebend ist und bleibt aber stets der jeweilige Einzelfall, sodass irgendwelche Erfahrungswerte nicht bekannt sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 11.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
E-Mail:
Hallo,
ich habe ja Aufzeichnungen erstellt, mit denen einem sachverständigen Dritten möglich ist sich einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens zu machen: Ich habe eine Liste ähnlich einem Kassenbuch ausgedruckt wo jede einzelne Transaktion aufgeführt ist mit Datum, Anschrift des Kunden, Betrag, angewendeter Steuersatz, usw. Ich war der Ansicht dies sei ein Beleg. Jede einzelne Zahlung kann hier genau einem Kunden mit Anschrift sowie einem Steuersatz zugeordnet werden. Wie gesagt, hier ist ja jede Transaktion aufgeführt auch mit Anschrift des Kunden nur eben nicht wie bei einer Rechnung auf einem separaten Blatt Papier pro Transaktion sondern alles zusammenfassend in einer großen Liste (alle Transaktionen aller Kunden).
Muss ich hier tatsächlich für jede einzelne Transaktion zusätzlich noch eine Rechnung auf ein separates Blatt Papier je Transaktion ausdrucken (davon hätte das FA ja nichts...ich würde ja nur die Daten die bereits in meiner Transaktionsliste stehen nochmal jeweils auf ein extra Blatt drucken) ? Wenn ja: Wäre eine zusammenfassende Rechnung am Jahresende auch akzeptabel ? Also eine Rechnung wo alle zu einem Vertrag gehördenen Teilleistungen des Jahres aufgelistet sind...Eine jährliche Gesamtrechnung pro Kunde also.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehmen möchte:
Die von Ihnen erstellte Liste reicht leider nicht aus.
Ihre Aufzeichnungspflichten erfüllen Sie nur dann, wenn Sie für jeden Geschäftsfall eine separate Rechnung ausdrucken, denn nur dann kann sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Frist einen Überblick verschaffen (vgl. meine Ursprungsantwort).
Da jeder einzelne Geschäftsfall maßgebend ist, hilft Ihnen auch eine jährliche Gesamtrechnung pro Kunde nicht weiter.
Ich hoffe, Ihnen nun Klarheit verschafft zu haben und verbleibe
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer