Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist teilweiose schon traurig, welcher Pfusch geliefert wird und mit welch abenteuerlichen Mitteln dier Pfusch dann noch kaschiert werden soll, denn Bauschaum kann niemals eine ordnungsgemäße Abdichtung darstellen und zeugt davon, dass der Unternehmer Sie entweder erneut übervorteilen will oder tatsächlich erschreckend wenig Ahnung hat.
Lassen Sie sich davon also nicht beeindrucken und auch nicht zur Aufgabe Ihrer Gewährleistungsansprüche (vermutlich nach §§ 633 BGB
, falls keine abweichende vertragliche Vereinbarung besteht) verleiten, wobei für eine gerichtliche Auseinandersetzung die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe bestehen könnte.
Diese Hilfe gibt es, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend gegeben sind (was ich so nicht beantworten kann) und die Sache Aussicht auf Erfolg hat; und das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Fall:
Das Gewerk ist mangelhaft; insoweit ist entscheidend, dass die Zisterne undicht und eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Ob Sie nochmals einen weiteren Nachbesserungsversuch zulassen müssen, ist auch bei den Gerichten streitig und wird unterschiedlich beantwortet. Allein der Wortlaut des § 637 BGB
spricht ebenso dageben wie die Tatsache, dass wieder (unqualifiziert) Bauschaum zur Abdichtung verwendet werden soll - dadurch ist Ihnen eine solcher weiterer "Nachbesserungsversuch" sicherlich nicht mehr zuzumuten.
Dieses gilt umso mehr, also offenbar weitere Mängel bestehen.
Bestreitet der Unternehmer nun alles, wird eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar sein, wenn Sie die nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bestehenden berechtigten Ansprüche geltend machen wollen.
Dazu können Sie Prozesskostenhilfe (wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen) geltend machen und einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten gerichtlich geltend machen.
Dieser Vorschuss wird dann ca. in Höhe des Ihnen vorliegenden Kostenvoranschlages G's liegen. Über den Vorschuss muss dann nach Durchführung der Arbeiten abgerechnet werden. Der Beweis für den Mangel ist von Ihnen zu erbringen.
Wollen Sie jetzt schon sanieren, die Kosten also quasi vorschießen, sollten die Beweise gerichtsverwertbar gesichert werden, in der Regel durch ein selbständiges Beweisverfahren (Prozesskostenhilfe kann auch dafür beantragt werden). Ein vom Gericht bestellter Gutachter wird dann die Mängel und Mängelbeseitigungskosten feststellen; danach ist dann die Sanierung möglich.
Welche diese Möglichkeiten Sie nutzen wollen, sollte in Rahmen einer persönlichen Beratung mit einem Rechtsanwalt geklärt werden, da alle Unterlagen vor Eingehung eines Prozesses weitergehend geprüft werden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 24.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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