Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 535 Abs.1 S. 2 BGB
hat der Vermieter die Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit zu erhalten.
§ 536 BGB
gibt dem Mieter das Recht die Miete zu mindern, wenn die Sache mangelhaft ist oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft der Mietsache fehlt.
Liegt ein Mietmangel vor, so kann der Mieter
1. vom Vermieter die Beseitigung des Mangels verlangen,
2. die Miete mindern,
3. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung verlangen,
4. Aufwendungsersatz geltend machen,
5. unter den ZUSÄTZLICHEN Voraussetzungen des § 543 Abs.2 Nr.1 BGB
das Mietverhältnis fristlos kündigen
Das Minderungsrecht tritt mit Auftreten des Mangels ein, der Mieter muss sich nicht ausdrücklich darauf berufen.
Die HÖHE DER MIETMINDERUNG richtet sich nach der Minderung der Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache.
Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf WuM 1973,187
) hat eine Mietminderung von 30 % für angemessen angenommen, da die Durchschnittstemperatur im Wohnzimmer lediglich 15 Grad Celsius betrug.
Das Landgericht Hannover (LG Hannover WuM 1980,130
) hielt eine Mietminderung in Höhe von 20% für angemessen, wenn im Februar das Schlafzimmer nicht beheizt werden kann.
BEMESSUNGSGRUNDLAGE für die Mietminderung ist die Bruttomiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung (BGH, Urteil vom 06.04.2005, XII ZR 225/03
).
Im Ergebnis sollten Sie Ihrem Vermieter letztmalig eine angemessene (2-3 Wochen) Frist zur Mangelbeseitigung setzen.
Am besten machen Sie dies schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein.
Kündigen Sie Ihrem Vermieter bereits jetzt an, dass Sie bei erfolglosem Ablauf der Frist den Mangel selbst beseitigen lassen und Ihrem Vermieter die hierfür erforderlichen Aufwendungen in Rechnung stellen werden bzw. einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung von Ihrem Vermieter verlangen werden.
Nach erfolglosem Ablauf Frist zur Mangelbeseitigung sollten Sie umgehend einen Anwalt/ eine Anwältin vor Ort aufsuchen und mit ihm/ ihr das weitere Vorgehen besprechen.
In der Zwischenzeit können Sie die Miete aufgrund der defekten Heizung mindern.
Denn der Anspruch auf Erfüllung, also Beseitigung des Mangels, bleibt von der Mietminderung unberührt.
Die Höhe der Mietminderung erfolgt durch Schätzung.
Ich halte einen Betrag in Höhe von 30% der Bruttomiete für angemessen.
Die Einzelheiten sollten Sie wie bereits oben erwähnt mit einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort besprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 11.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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