Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein Ehepaar kann ein Kind entweder nur gemeinschaftlich adoptieren oder der neue Ehemann Ihrer Ex-Frau müsste das Kind alleine annehmen, § 1741 Abs.2 BGB. Weiterhin muss das Kind, da es das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Einwilligung erteilen, die durch den gesetzlichen Vertreter bestätigt werden muss. Auch kann es eine Einwilligung widerrufen, § 1746 BGB.
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, §1767. Im übrigen gelten aber auch hier dieselben Voraussetzungen wie vorstehend.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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