Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Ja, wenn Sie als Angestellter in ein pflichtversichertes Arbeitsverhältnis eintreten,
wären Sie nach § 5
I Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Kasse kann Sie nicht ablehnen. Allerdings droht in der Tat eine Rückzahlung, wenn Sie sich einfach wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Die Versicherung fragt nach der letzten Versicherung und wird dann feststellen, dass Sie zuvor nicht versichert waren. Die Krankenversicherung hat zwar die Möglichkeit, Nachzahlungen teilweise zu erlassen oder zu stunden, wird aber in der Regel nicht darauf verzichten. Bei privaten Krankenversicherungen wird die Nachforderung unterschiedlich gehandhabt. Von der privaten könnte man dann durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wieder in die GKV wechseln, weil eine Vorversicherung bestanden hat.
2. Ein Betrug liegt nicht vor, wenn Sie korrekte Angaben machen. Das Arbeitsverhältnis muss natürlich ernsthaft sein und auch tatsächlich praktiziert werden. Wenn nur ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt, würde gar keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Bei einem Scheinarbeitsverhältnis könnte auch ein Betrug vorliegen.
3. Die Selbstständigkeit könnte als Nebenbeschäftigung bestehen bleiben, aber nicht als Haupbeschäftigung. Sie wären als Hauptberuflich Selbstständiger nach § 5
V SGB V nicht pflichtversichert.
4. Sie müssten ein Jahr pflichtversichert sein um wieder in eine private Krankenversicherung wechseln zu können.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
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Diese Antwort ist vom 13.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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