Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend sind alleine die Verträge, die Sie unterschrieben haben. Wenn diese Verträge keinen Bürgen oder Freistellungsschein von Ihnen verlangen, kann die Bank nicht im Nachhinein plötzlich doch einen verlangen.
Allerdings können die Verträge auf AGB verweisen, die Teil der Verträge geworden sein könnten. Die Bürgschafts- bzw. Freistellungsscheinregelung könnte dann dort auftauchen. Allerdings wäre das als überraschende Klausel zu werten, die dann eventuell - je nach konkreter Regelung - unwirksam sein könnte.
Daher rege ich an, daß Sie die Verträge und eventuelle darin verwiesene AGB genauestens durchlesen und vielleicht von einer dritten Person gegenlesen lassen (Da eine emotionale Verwicklung gelegentlich zum Überlesen von Regelungen führt.). Wenn Sie absolut keine Regelung über Bürgschaften oder Freistellungsscheine finden, hat die Bank bzw. der Verkäufer schlechte Karten.
Davon unabhängig kann der Verkäufer Ihnen nicht einfach das Auto wegnehmen, da dies unzulässige Selbstjustiz wäre. Er müßte Sie zuvor unter Fristsetzung zur Herausgabe des Autos auffordern und Sie nach ergebnislosem Fristablauf verklagen.
Daher rege ich weiter an, daß Sie, sobald ein entsprechendes Schreiben (oder gar eine Klage) übersandt wird, einen Anwalt hinzuziehen und diesem den Vertrag und das entsprechende Schreiben vorlegen.
Alternativ können Sie natürlich den Vertrag auch jetzt schon einem Anwalt zur genauen Prüfung vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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