Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Das WEMoG sieht für § 28 WEG
keine Übergangsregelung vor. Für bis zum 30.11.2020 gefasste Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen gilt § 28 WEG
in der alten Fassung. Für Beschlüsse ab 01.12.2020 gilt § 28 WEG
in der neuen Fassung.
So wird es auch in Ihrem Fall sein, wenn die Abrechnung erst in Dezember 2020 überhaupt vorgelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
14.01.2021 | 17:40
Worin besteht der gravierende Unterschied bei der Bestätigung der Abrechnung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.01.2021 | 17:52
Nachfragen sind von der Plattform gedacht, um Verständnisschwierigkeiten zur Ausgangsfrage zu erläutern. Sie wünschen jetzt einen Rechtsvergleich zwischen alter und neuer Rechtslage ohne konkreten Bezug zu Ihrem Fall. Damit ergänzen Sie Ihre Ausgangsfrage ganz erheblich. Unter diesen Umständen ist eine pauschale Antwort daher leider nicht möglich.