Sehr geehrter Fragensteller,
Anhand des geschilderten Sachverhalts kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstbratung wie folgt beantworten:
<< sind die Annahmen korrekt, und was würden sie mir raten, um meine alten Arbeitsvertragsbedingungen nicht zu verlieren? >>
Es lässt sich dem Sachverhalt leider nicht entnehmen, welche Kündigungsoptionen bei Ihrem bestehenden Arbeitsvertrag gegeben sind. Ich nehme an, dass die Beschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags ausgeübt wird, denn Sie erwähnten, dass Sie seit vielen Jahren dort tätig sind.
Auch haben Sie das Alter des Kindes nicht erwähnt. Da Sie die Elternzeit vor einem Jahr begonnen haben, nehme ich an, dass das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Des weiteren ist die Verwendung des Wortes „Befristung" bei Ihnen sehr missverständlich, weil unter einer solchen im Sinne des TzBfG eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gemeint ist (vgl. § 14 TzBfG) – nicht aber die Gewährung von Teilzeit, also einer Verringerung der geschuldeten Wochenarbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum.
Nun zu dem neuen Vertrag, den Sie unterschreiben sollen. Die Beantwortung der Frage, ob Sie diesen unterzeichnen sollten hängt entscheidend davon ab, in welchen Verhältnissen Sie z.Z. beschäftigt sind. Wenn Ihnen aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung möglicherweise in naher Zukunft eine betriebsbedingte Kündigung drohen könnte und der neue Arbeitsvertrags somit quasi als Änderungskündigung (§ 2 KSchG) zu verstehen ist, dann wären vorliegend ebenfalls die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Kündigung zu prüfen. Weil in Ihrem Sachverhalt hierzu wie bereits erwähnt nichts geschrieben wurde, kann ich dies nicht abschließend beurteilen.
Richtig ist, dass bei Anwendbarkeit des § 8 TzBfG (Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten und es sind i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt) grds. ein Anspruch auf Gewährung von Teilzeit besteht. Der Arbeitgeber hat Ihrem Verlangen (welches 3 Monate vor Beginn geltend zu machen ist) nachzukommen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, § 8 Abs. 4, S. 1,2 TzBfG.
Ebenfalls ist zutreffend, dass eine Entscheidung über das Gesuch vom Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem Beginn der Teilzeit bekannt zu geben hat. Tut er dies nicht, dann verringert sich automatisch die geschuldete Arbeitszeit in dem gewünschten Umfang.
Der Ihnen zugeschickte Arbeitvertrag kann wohl nur so verstanden werden (§§ 133, 157 BGB), dass der Arbeitgeber der Teilzeit nur unter der Bedingung zustimmen will, dass Sie einen komplett neuen Arbeitsvertrag akzeptieren. Der neue Arbeitsvertrag ist also insoweit als Angebot (§ 145 BGB) zu verstehen.
Es wurde daher von Ihrem Arbeitgeber der Antrag auf Teilzeit nicht abgelehnt (vgl. § 8 Abs. 5, S. 2 TzBfG), weshalb folglich auch die Fiktion der Genehmigung greifen würde.
Fazit: Sie müssen den neuen Arbeitsvertrag nicht akzeptieren, weil dies nicht der von Ihnen beantragten Teilzeitgewährung entspricht, sondern eine völlige Umstrukturierung des Arbeitsverhältnisses.
Gleichwohl sollten Sie sich anhand Ihres bestehenden Arbeitsvertrags vergewissern, ob eine Ablehnung dieses Angebots nicht auf mittelfristige Sicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeuten könnte. Diese kann zwar nicht wegen des Teilzeitverlangens erfolgen, aber durchaus dann, wenn andere (etwa betriebsbedingte) Gründe vorliegen. Dies ergibt sich insoweit unmissverständlich aus § 11 S. 2 TzBfG.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Für die Beantwortung der Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung, aber bitte beachten Sie, dass es in diesem Rahmen nur um die Beantwortung einzelner Fragen geht – nicht die Prüfung von (nicht vorliegenden) Arbeitsverträgen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
19.07.2011 | 21:57
Sehr geehrter Herr Weiss,
da mein Frage in den Kernpunkten nicht eindeutig geklärt ist, hier die ergänzenden Informationen: ich habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in einem Betrieb des öffentlichen Dienstes mit weit mehr als 15 Mitarbeiten. Das Kindesalter ist 1 Jahr.
Mit Befristung der Teilzeit ist gemeint, dass ich mit Wiedereinstieg nach der Elternzeit eine Teilzeit von 75% der regulären Arbeitszeit auf 2 Jahre befristet beantragt habe, anschließend möchte ich wieder 100% arbeiten! Der Antrag lautete wie folgt: "...Ich beantrage aus familiären Gründen nach der Rückkehr aus der Elternzeit (ab dem 21.07.2011) für 2 Jahre eine Reduzierung meiner Arbeitszeit auf 75% der Regelarbeitszeit. Die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit sollte gleichmäßig auf Montag bis Freitag vormittags erfolgen." Der AG hat dies auch wie gewollt in den neuen Arbeitsvertrag hineingeschrieben, allerdings mit dem beschriebenen Hahnenfuß, dass eben möglicherweise irgendwann ein neuer AG (nach Ausgründung unserer Stellen) mit anderem (schlechterem) Tarifvertrag maßgebend sein kann. Der AG möchte sich m. E. die Hintertür offenhalten, später mal die MA auf Private abzuwälzen.
Die Aussage "Wenn Ihnen aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung möglicherweise in naher Zukunft eine betriebsbedingte Kündigung drohen könnte und der neue Arbeitsvertrags somit quasi als Änderungskündigung (§ 2 KSchG) zu verstehen ist, dann wären vorliegend ebenfalls die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Kündigung zu prüfen" verstehe ich nicht ganz, da ich den neuen Arbeitsvertrag nicht als Änderungskündigung verstehe, da bis auf den Hahnenfuß und der auf 2 Jahre befristeten Teilzeit von 75% inhaltlich fast alles gleich geblieben ist. Außerdem würde ich, falls es irgendwann betriebsbedingte Umstrukturierungen geben sollte, erst dann eine Änderungskündigung bekommen. Geäußerte Planungen für eine nahende betriebliche Umstruktierung unseres Bereiches liegen jedenfalls derzeit nicht vor.
Die Aussage "Gleichwohl sollten Sie sich anhand Ihres bestehenden Arbeitsvertrags vergewissern, ob eine Ablehnung dieses Angebots nicht auf mittelfristige Sicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeuten könnte. Diese kann zwar nicht wegen des Teilzeitverlangens erfolgen, aber durchaus dann, wenn andere (etwa betriebsbedingte) Gründe vorliegen" verstehe ich auch nicht ganz, da ja auch später eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, unabhängig von meinem Teilzeitgesuch. Mein jetziger Vertrag ist absolut kurz und knapp und enthält neben für diese Sache unwichtigen Floskeln nur den BAT-Bezug als einzig wichtigen
Punkt. Daher kann ich keinen Grund in meinem bestehenden Arbeitsvertrag erkennen, der bei Ablehnung des Angebots eine Kündigung gerechtfertigen würde!
Wie wir übereinstimmend festgestellt haben ist es so, dass mein fristgerecht eingereichter Antrag nicht abgelehnt wurde, daher gilt mein Teilzeitanspruch als genehmigt, die Frage ist, ob die 2-jährige Befristung der Teilzeit auch automatisch genehmigt ist, da in §8 TzBfG nur von der Reduzierung gesprochen wird, nicht aber der Anspruch auf eine zeitliche Befristung dieser Teilzeit, um anschließend wieder automatisch 100% voll arbeiten zu können!
Daher war (und bin) ich der Meinung, dass nach diesen Fakten (keine Ablehnung seitens des AG, dadurch automatisch genehmigte, auf 2 Jahre befristete Teilzeit von 75%) mein alter Vertrag weiter gültig ist und ich das neue Vertragsangebot nicht annehmen muss (AG sagt, wenn neuer Vertrag nicht kurfristig unterschrieben wird, gilt Teilzeitgesuch nicht -> eindeutig falsch!), außerdem mir nicht gekündigt werden kann außer wie sonst auch, wenn ich den Teilzeitanspruch nicht gestellt hätte, so dass mir der AG eigentlich nichts anhaben kann und mich unter Druck zu setzen, kurzfristig das Angebot annehmen zu müssen!
Bitte bewerten sie die einzelnen Absätze, die für die schlussendliche Beantwortung der Kernfrage wesentlich sind!
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.07.2011 | 22:32
Sehr geehrter Fragensteller,
zu Ihrer Nachfrage
<<"Wenn Ihnen aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung möglicherweise in naher Zukunft eine betriebsbedingte Kündigung drohen könnte und der neue Arbeitsvertrags somit quasi als Änderungskündigung (§ 2 KSchG) zu verstehen ist, dann wären vorliegend ebenfalls die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Kündigung zu prüfen" verstehe ich nicht ganz>>
Da mir der Arbeitsvertrag (alt) und das neue Angebot in ihrem Wortlaut nicht vorliegen habe ich darauf hingewiesen, dass die Präsentation des Angebots (je nach dessen Ausgestaltung und der Begleitumstände) als eine Änderungskündigung in Betracht kommt.
Nach Ihrer ergänzenden Schilderung sehe ich es aber in der Tat ebenfalls so, dass dies nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) für sich genommen ein unabhängiges Vertragsangebot Ihres Arbeitgebers ist und nicht als konkludente Kündigung zu deuten ist. Um alle Zweifel zu beseitigen wäre aber wohl eine explizite Nachfrage beim Arbeitgeber die beste Lösung.
<<Die Aussage "Gleichwohl sollten Sie sich anhand Ihres bestehenden Arbeitsvertrags vergewissern, ob eine Ablehnung dieses Angebots nicht auf mittelfristige Sicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedeuten könnte. Diese kann zwar nicht wegen des Teilzeitverlangens erfolgen, aber durchaus dann, wenn andere (etwa betriebsbedingte) Gründe vorliegen" verstehe ich auch nicht ganz, da ja auch später eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, unabhängig von meinem Teilzeitgesuch.>>
Richtig, sofern derartige betriebliche Gründe auch vorliegen und Sie gem. § 1 Abs. 3 KSchG auch bei der Sozialauswahl in Ihrem Betrieb unterliegen würden.
Eine Kündigung WEGEN des Teilzeitverlangens ist stets unzulässig ( § 11 S. 1 TzBfG).
<<Daher war (und bin) ich der Meinung, dass nach diesen Fakten (keine Ablehnung seitens des AG, dadurch automatisch genehmigte, auf 2 Jahre befristete Teilzeit von 75%) mein alter Vertrag weiter gültig ist und ich das neue Vertragsangebot nicht annehmen muss (AG sagt, wenn neuer Vertrag nicht kurfristig unterschrieben wird, gilt Teilzeitgesuch nicht -> eindeutig falsch!), außerdem mir nicht gekündigt werden kann außer wie sonst auch, wenn ich den Teilzeitanspruch nicht gestellt hätte, so dass mir der AG eigentlich nichts anhaben kann und mich unter Druck zu setzen, kurzfristig das Angebot annehmen zu müssen!>>
Unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts ist dies in der Tat konsequent.
Sollte Ihnen nach Ablehnung des Angebots gekündigt werden, wäre diese Kündigung anhand seiner Begründung an o.g. Maßstäben zu messen.
Selbstverständlich steht Ihnen auch präventiv der Gang vor das Arbeitsgericht offen. Dort können Sie im Rahmen der (strittigen) Teilzeitgewährung auch dessen Bestehen feststellen lassen.
Beachten Sie jedoch, dass ein solcher Gang bei bestehendem Arbeitsverhältnis u.U. einen negativen Einfluss auf das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis haben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt