Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist zunächst, was in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich des Beginns vermerkt wurde. Dies ist Ihrer Fragestellung leider nicht zu entnehmen.
Sofern ein Arbeitsbeginn vor Ende der Elternzeit, also vor Juni 2013 vereinbart wurde, beginnt auch das Arbeitsverhältnis dementsprechend. Die Elternzeit kann insoweit mit Zustimmung des Arbeitgebers verkürzt werden.
Richtig ist, dass das Arbeitsverhältnis ruht, bis die Elternzeit beendet wurde. Insoweit ist zu klären, was Sie und auch Ihr Arbeitgeber regeln wollten. Sofern Sie davon ausgingen, dass der Arbeitsvertrag Ihre Elternzeit nicht beenden sollte, empfehle ich Ihnen sich nochmals an Ihren Arbeitgeber zu wenden und diesbezüglich schriftlich festzuhalten, dass die Elternzeit bis Juni 2013 weiter besteht. Andernfalls könnte sich Ihr Arbeitgeber darauf berufen, dass die Elternzeit in beiderseitigem Einvernehmen beendet wurde.
Um sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen daher sich nochmals mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und klarzustellen, dass die Elternzeit weiter bis Juni 2013 bestehen soll und die Änderungen auch noch nach Juni 2013 Gültigkeit haben sollen. Sodann sollte dies nochmals schriftlich festgehalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin