Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. und 2.
Sie können von Ihrem Vertragspartner, dem Bauunternehmen, den Nachweis eines fachgerechten hydraulischen Abgleichs einer neu installierten Heizungsanlage verlangen.
Der hydraulische Abgleich ist nach meiner Recherche ein technisches Verfahren, mit dem innerhalb einer Heizungsanlage jeder Heizkörper oder Heizkreis einer Flächenheizung auf einen bestimmten Durchfluss des warmen Wassers eingestellt wird - bei einer bestimmten Vorlauftemperatur als Arbeitspunkt der Heizungsanlage soll jeder Raum genau mit der Wärmemenge versorgt werden, die benötigt wird, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen und der Rücklauf jedes Heizkörpers die gleiche Temperatur aufweist.
Diesen Nachweis können Sie verlangen.
Handwerker sind nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C verpflichtet, Heizungsrohrnetze hydraulisch abzugleichen.
Mit dem reinen schriftlichen Hinweis würde ich mich daher nicht zufrieden geben, sondern Nachweise nach dem oben Genannten verlangen - einzelne Heizkörpermessungen usw.
3. und 4.
Sie haben einen weitreichenden Informationsanspruch - vertraglich und gesetzlich.
§ 810 BGB
- Einsicht in Urkunden - sieht vor:
"Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis - hier der Vertrag - beurkundet ist."
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber - Ihnen - die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Das müssen Sie auch nicht gesondert bezahlen, da dieses schon mit der vertraglichen Vergütung abgegolten ist.
Sie können und sollten sich insbesondere Arbeits- und Rapportzettel vorlegen lassen, auch die Berechnungen und Messungen usw.
Zu Ihrer Frage: Ist es nicht eher so, dass die Dokumentation ein vorgeschriebener Bestandteil der Heizungsinstallation ist, wofür ich ja die Gesamtrechnung schon bezahlt habe? Antwort: eindeutig ja.
5.
Sie können da durchaus ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, § 641 Abs. 3 BGB
.
Das kann auch die Schlusszahlung betreffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr verehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort; sie bietet mir gute Orientierung und Argumentationshilfen für mein weiteres Vorgehen. Bezogen auf Frage 3 ist leider nicht ersichtlich geworden, welche Möglichkeiten ich habe, falls sich die Heizungsfirma weiterhin weigert, die erforderlichen bzw. vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen und mir auszuhändigen. Über einen Ratschlag Ihrerseits würde ich mich freuen.
Vielen Dank dafür.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Man kann noch in Bezug auf die Unterlagen erwägen, dieses als Mangel der Bauleistung zu sehen, aber letztlich müssten Sie notfalls vor Gericht ziehen.
Was Sie aber dann noch machen können, ist, wegen dieses Mangels aufgrund der unvollständigen Dokumentation noch mehr von der Schlussrechnung einzubehalten, was ein probates Mittel darstellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt