Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Gem. § 35 BDSG
sind Schufa-Einträge zu berichtigen, wenn Sie unrichtig sind.
Der Eintrag scheint in Ihrem Fall unrichtig zu sein, wenn Sie angeben, bereits 1998 die offene Forderung gezahlt zu haben. Diese Erfüllung müssen Sie nunmehr nachweisen.
Auf eine Verjährung können Sie sich voraussichtlich nur berufen, wenn die Forderung nicht gegen Sie tituliert wurde. Dies erfolgt in vergleichbaren Fällen häufig durch einen Vollstreckungsbescheid. Sollte ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie wirksam ergangen sein, unterliegt dieser einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.
Sie sollten sich zunächst mit dem Forderungsinhaber in Verbindung setzen und die Einzelheiten aufklären. Fordern Sie eine Forderungsaufstellung, eine Kopie des ursprünglichen Vertrag und der zugrundeliegenden Abrechnung sowie eine Kopie eines etwaigen Titels an. Gleichzeitig sollten Sie sich mit der Schufa in Verbindung setzen, die Richtigkeit der Eintragung bestreiten und zumindest eine vorläufige Sperrung des Eintrages bis zur Klärung mit dem Forderungsinhaber verlangen. Fordern Sie zuletzt bei Ihrer eigenen Bank Nachweise über die damalige Zahlung an, sofern Ihnen diese nicht mehr vorliegen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Dies kann im Rahmen einer weiteren Mandatserteilung erfolgen. Dazu können Sie unter der unten angegebenen Adresse Kontakt mit mir aufnehmen oder schreiben Sie mir einfach eine Email.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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