Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die vorliegende negative Bewertung ist allein schon wegen der offensichtlichen Beleidigung, die auch von strafrechtlicher Relevanz sein kann, nicht mehr von dem Grundsatz der Meinungsfreiheit gedeckt und verstößt daher sowohl gegen das Fairness- und Sachlichkeitsgebot von eBay selbst als auch gegen geltendes Recht. Die negative Bewertung sollte daher zum einen umgehend gegenüber eBay selbst reklamiert werden. Allerdings sehen die eBay-Richtlinien für den Fall, dass ein Bewertungskommentar im strafrechtlichen Sinne beleidigende Äußerungen enthält, nur vor, dass der Kommentar entfernt wird, nicht jedoch der Bewertungspunkt. Um auch diesen entfernen zu lassen, muss der Käufer laut eBay-Richtlinien entweder innerhalb des Online-Tools "Probleme klären" die Kommunikation verweigert haben oder es muss eine vollstreckbare richterliche Entscheidung vorliegen. Ggf. müsste daher parallel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Löschung der vollständigen Bewertung erreicht werden.
In strafrechtlicher Hinsicht können Sie den Käufer wegen der Bewertung und ggf. auch hinsichtlich der beleidigenden Mails wegen Beleidigung bzw. Verleumdung anzeigen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Straftatbestände wirklich vorliegen, muss an dieser Stelle zunächst offen bleiben. Der Fokus sollte aber zunächst auf der zivilrechtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche liegen.
Ein Schadensersatzanspruch dürfte dagegen, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, nur schwer durchsetzbar sein, da Sie einen konkreten Vermögensschaden in Form von entgangenem Gewinn darlegen und beweisen müssen, dass dieser kausal auf die negative Bewertung zurückzuführen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verweise auf Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne bin ich Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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