Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (hier: gemäß § 66 LBG fünf Jahre), im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Vorschriften über Nebentätigkeiten sind weder unmittelbar noch analog auf Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses anwendbar.
Das vereinfacht zwar die Sache, weil das also weniger einschneidend ist als beim aktiven Dienst, was Nebentätigkeiten betrifft, aber letztlich anzeigepflichtig ist, damit Dienstherr das prüfen kann.
Zudem kann (muss aber nicht, es gibt da gewichtige Ausnahmen) das auf die Ruhestandsbezüge angerechnet werden und letztlich müsste auch die Berufsunfähigkeitsversicherung das prüfen und anrechnen.
Im Grunde genommen steht aber dem nichts entgegen, und der Dienstherr müsste dem zustimmen.
Denn wie Sie geschrieben haben, unterscheidet sich doch die Tätigkeit stark von der bisher ausgeübten und kann im Rahmen mit ihrer Erkrankung bzw. Dienstunfähigkeit bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Auskunft. Die Paragraphen sind mir bekannt... ebenso die Anrechnung auf meine Pension. Der Dienstherr möchte nur einen Gehaltsnachweis und ich muss die Tätigkeit bei ihm nicht genehmigen lassen. Für mich ist vor allem wichtig, ob ich die BU Versicherung über eine berufliche Tätigkeit informieren muss? Die abstrakte Verweisbarkeit wurde bei Vertragsabschluss ausgeschlossen.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückmeldung und Klarstellung.
Ja, ich würde auf jeden Fall die Versicherung informieren, da dieses ein Umstand ist, der versicherungsvertraglich relevant ist. Denn schließlich hat das mit Ihrer Berufsunfähigkeit zu tun.
Ein Zusammenhang lässt sich also durchaus herstellen.
D.h. jetzt nicht, dass es negative Folgen gibt, aber Vertragspflicht ist die Meldung solche Umstände.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt