Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie bei Ihrem deutschen Hauptarbeitgeber 32 Stunden pro Woche beschäftigt. In Deutschland gilt zum Schutze der Arbeitnehmer das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Nach diesem darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten. Der Samstag zählt dabei als Werktag. Also dürfen Sie nach dem ArbZG insgesamt 48 Stunden in der Woche arbeiten. Ausnahmsweise darf auch (vorübergehend) 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden, wenn gewährleistet ist, dass die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Kalendarmonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag nicht übersteigt.
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden dabei zusammengerechnet.
Allerdings hat das Arbeitszeitgesetz seinen räumlichen Geltungsbereich nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Für diejenigen Deutschen, die im Ausland beschäftigt sind, gilt das ArbZG nicht (BAG NZA 1991, 386
). Es kommt dabei auf den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung an.
In der Bundesrepublik sind Sie grundsätzlich nur dann einkommenssteuerpflichtig, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§1 Absatz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Das ist bei Ihnen (wohl) nicht der Fall.
Die Sozialbeiträge müssen immer in dem Land abgeführt werden, in dem Sie sozialversichert sind. Bei Ihnen gehe ich davon aus - da Ihr Hauptarbeitsverhältnis beim deutschen Arbeitgeber besteht - dass Sie in Deutschland sozialversichert sind. Dann müssen Ihre Arbeitgeber automatisch die Abgaben vom Bruttolohn abziehen und an die deutschen Sozialversicherungsträger auszahlen.
Die Höhe der Beiträge ist einkommensabhängig und kann hier nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Türker, vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Ich verstehe jedoch nicht, was Sie meinen.
Mein Wohnsitz ist in Luxemburg und bisher bin ich auch hier sozialversichert.
Würde sich daran durch mein neues Arbeitsverhältnis etwas ändern? Wenn ja, wäre das für mich sicher finanziell ungünstig, bei einem Gesamtjahres brutto von 47.000€ (35.000€ in DE und 12.000€ in Lux)oder wie sehen Sie das?
mit besten Grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Offensichtlich habe ich Sie missverstanden. Ich bin irrtümlich von einer bereits bestehenden Versicherung in Deutschland ausgegangen.
Es gilt daher Folgendes:
Für die gesetzliche Sozialversicherungspflicht, gilt grundsätzlich das Tätigkeitslandprinzip. Das bedeutet, dass Sie dem nationalen Sozialversicherungsrecht desjenigen Staates unterworfen sind, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
Da es auf den Ort der Tätigkeit ankommt, sind der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers in diesem Zusammenhang eigentlich unbedeutend.
Die Verordnung (EG) 883/2004 stellt aber bei Fällen der Beschäftigung in mehreren Staaten auf den Wohnsitz ab.
Die Verordnung (EG) 883/2004 bestimmt in dem für Sie relevanten Art. 13 Absatz 1a, dass eine Person, die in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (hier: Luxemburg) unterliegt, wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist,
die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Das ist bei Ihnen der Fall, wenn Ihr luxemburgischer Arbeitgeber seinen Sitz in Luxemburg und Ihr deutscher Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat.
Im Ergebnis gilt dann für Sie ausschließlich luxemburgisches (Versicherungs-)Recht. Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist auf Sie nicht anzuwenden.
Darauf sollte Ihr Arbeitgeber die deutschen Sozialversicherungsträger notfalls unter Nennung des vorgenannten Artikels hinweisen.
In der Tat wäre die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland für Sie unvorteilhaft, da die Beitragssätze in Deutschland höher sind als in Luxemburg.
Ich hoffe durch die Beantwortung der Nachfrage konnten alle Unklarheiten beseitigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt