Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Betriebskostenabrechnung ist von Ihnen der Mieterin zu erteilen. Der neue Eigentümer ist nicht (mehr) in das beendete Mietverhältnis mit Ihrer Mieterin eingetreten.
Maßgeblich für den Eintritt eines Wohnungserwerbers in ein bestehendes Mietverhältnis ist der Zeitpunkt seiner Eintragung als neuer Eigentümer der Wohnung im Grundbuch.
Infolge der von der Mieterin erklärten Kündigung ist nach Ihrer Darstellung das Mietverhältnis zum 31. August 2006 beendet worden. Da die Grundbucheintragung erst am 15. September 2006 erfolgte, konnte der neue Eigentümer nicht mehr in das Mietverhältnis mit der Folge eintreten, dass er auch nicht die Abrechnung zu erteilen hat.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Sehr geehrter Herr Kruppa,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Eine kurze Nachfrage hätte ich noch: der neue Eigentümer hat im Januar 2007 von der Hausverwaltung die Betriebskostenabrechnung des Gesamtjahres 2006 mit einem Guthaben der geleisteten Vorauszahlung 2006 erhalten, das zum Teil mir und dem Mieter zusteht. Kann ich hier vom neuen Eigentümer eine korrekte Betriebskostenabrechnung mit anteiliger Auszahlung der von mir geleisteten Vorauszahlung für 2006 verlangen?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüssen
Cathrin
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn zwischen Ihnen und dem neuen Eigentümer nichts entsprechendes vereinbart ist, können Sie von ihm weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung eines Guthabens aus der Wohngeldabrechnung für das Jahr 2006 verlangen. Sie sollten hierzu gegebenenfalls noch mal den Wohnungskaufvertrag prüfen lassen, ob sich aus diesem für den Käufer eine Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens, insbesondere hinsichtlich der von Ihnen bis August 2006 geleisteten Wohngeldzahlungen, ergibt.
Sie müssen unterscheiden zwischen den von Ihrer Mieterin geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen und dem von Ihnen als Wohnungseigentümerin geleisteten Wohngeldzahlungen.
Die Hausverwaltung rechnet gegenüber dem Wohnungseigentümer die Wohngeldzahlungen ab und kehrt nach entsprechendem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft an diesen etwa zuviel gezahltes Wohngeld aus. Ihr Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Wohngeldes ist mit Ihrem Ausscheiden aus der Eigentümerstellung auf den Erwerber übergegangen.
Zur Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen sind gegenüber Ihrer früheren Mieterin Sie als Vermieterin verpflichtet. Das gleiche gilt für die Auszahlung eines sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens. Wenn bislang diese Abrechnung von der Hausverwaltung erteilt wurde, dann erfolgte dies in Ihrem Auftrag. Sie sollten daher mit der Hausverwaltung Kontakt aufnehmen und diese, wenn sie es in den Vorjahren getan hat, um Erstellung der Betriebskostenabrechnung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de