Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auffassung des Vermieters, nur die Nutzer müssen anteilig die Kosten des Aufzugs tragen, ist nicht richtig.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass alle Mieter diese Kosten zu tragen hätten, und zwar auch dann, wenn der Aufzug von einigen Mietern gar nicht genutzt werden kann (BGB WuM 2006, 613).
Dass es dabei zu gewissen Ungerechtigkeiten kommt, hat der BGH in dieser Entscheidung berücksichtigt und es ausdrücklich als hinnehmbar bezeichnet.
Daher sind die Kosten des Aufzugs auf alle Wohnparteien im Vorderhaus umzulegen.
Die Wohnparteien des Hinterhauses sind aber nicht zu beteiligen.
Denn Betriebskosten für einen Aufzug in einem anderen Nebengebäude, also Vorderhaus, müssen selbst dann nicht, wenn beide Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht von diesen Parteien des Hinterhauses getragen werden ( AG Göppingen, WuM 1977, 117; AG Trier, NJW-RR 1989, 1170).
Daher werden die Kosten auf die neun Parteien des Vorderhauses umgelegt werden müssen, und zwar nach dem Verteilerschlüssel, der im Mietvertrag bezeichnet worden ist, allerdings mit der Maßgabe, dass die Wohnfläche des Vorderhauses anzunehmen ist, da ansonsten die oben zitierte Rechtsprechung nicht berücksichtigt würde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle