Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine im Jahr 2002 entstandene Forderung ist nach §§ 195
, 199 BGB
am 31.12.2005 verjährt. Hier hat sie die Nebenkostenabrechnung für 2001 am nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB
letztmöglichen (aus Sicht der Hausverwaltung) Tag, dem 31.12.2002, erreicht. Das Berufen auf die Abrechnung könnte aber wegen eines offenen Kalkulationsirrtums rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB
sein. Dann müssten Sie aber von diesem Irrtum gewusst oder sich treuwidrig der Kenntnis entzogen haben. Wäre der Fehler früher aufgefallen, bestünde wohl ein Rückzahlungsanspruch; dieser ist aber wegen der Einrede der Verjährung gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Grundsätzlich ist nämlich auch die Rückforderung der € 160,00 von der Verjährung umfasst. Dies sollten Sie der Hausverwaltung entgegenhalten.
Nicht verjährt wäre der Anspruch dann, wenn man den Zeitpunkt der Verrechnung mit der Miete als maßgeblichen Zeitpunkt ansehen würde – hierüber kann man sich ggf. streiten.
Ich rate Ihnen, sich gegenüber der Hausverwaltung auf Verjährung zu berufen und auf die Entstehung des Anspruchs am 31.12.2005 hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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