Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Fragen gehe ich davon aus das es sich bei den vom Mieter zu zahlenden monatlichen Betriebskosten nicht um eine Pauschale sondern um eine Voraus- oder Abschlagszahlung handelt.
1.)
Diese Frage habe ich nicht verstanden, bitte um Präzisierung mittels der kostenlosen Nachfragemöglichkeit.
2.)
Ein Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten ist frei verhandelbar. Dies bedeutet aber auch das beide Parteien zustimmen müssen. Ist im Mietvertrag nichts vereinbart sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, § 556a Abs 1 BGB
. Eine einseitige Änderung ist nur durch den Vermieter möglich, wenn zukünftig eine verbrauchsabhängige Abrechnung erstellt werden soll. Die Änderung ist jedoch nur durch Mitteilung gegenüber dem Mieter vor dem veränderten Abrechungszeitraum möglich, § 556a Abs 2 BGB
.
3.)
Der Mieter kann Dritten, und dazu zählt auch der Vermieter, nur die Nutzung der Räume verbieten die er gemietet hat.
4.)
Der Vermieter kann, falls der Vermieter keine Betriebskostenabrechung erstellt, die Zahlung weiterer Betriebskosten verweigern, wenn er davon ausgehen kann, dass er aus dem nicht abgerechneten Zeitraum einen Rückzahlungsanspruch hat. Wurde eine Betriebskostenabrechung erstellt steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu. Möglicherweise hat er aber einen Anspruch auf Reduzierung der Abschlagszahlungen.
5.)
Die Betriebskostenabrechung hat der Vermieter grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes zu erstellen, wenn er daraus Ansprüche gegen den Mieter ableiten will, § 556 Abs. 3 BGB
. Danach hat der Mieter einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung. Der Mieter kann auch Rückzahlungen für das Jahr 2004 noch geltend machen, da für Betriebskostenvorrauszahlungen die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt. Der Mieter kann Nachzahlungen allerdings nicht mehr durchsetzen.
6.)
Siehe 4. Bei fehlender Betriebskostenabrechung kann der Mieter nur die Zahlung der aktuellen Betriebskosten verweigern, nicht mit der Miete verrechnen.
7.)
Die Kaution dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters. Er kann sie einsetzen wie er möchte, so er Ansprüche gegen den Mieter hat. Nach Beendigung des Mietvertrages muss er jedoch die Kaution zurückzahlen abzüglich der in Anspruch genommenen Sicherung. Dies muss der Vermieter beweisen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Diese Antwort ist vom 30.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zu 1.) Im Mietvertrag vom 01.07.2004 steht eben diese Vereinbarung, dass Die Neben/Betriebskosten der nicht mitvermieteten Räume (Das Appartement)nur gelegentlich vom Vermieter als Schlaf und Lagerraum genutzt wird. Diese Neben/Betriebskosten trägt der Mieter.
ZITAT Mietvertrag von beiden unterzeichnet.
zu 2.) Und wenn es mit dem Mieter diese Vereinbarung Punkt1 gibt und unterzeichnet ist?
Verbrauchsabhängig ist nicht möglich da die Meßgeräte fehlen.
zu 4.)??Der Vermieter kann, falls der Vermieter...??Hier meine ich:Der Mieter, der die GAS-Kosten direkt mit den GASwerken abrechnet,eine Verbrauchsreduzierung dem Vermieter in Rechnung stellt, da er die Räume jetzt weniger nutzt.Geht das?
zu 6.) Der Mieter hat aber die Kaltmiete um den Betrag gemindert. Dann wird der Vermieter den Betrag anmahnen?
zu 7.)Kann der Vermieter für die Sicherung der Finanzierung den Betrag vom Kautionskonto nehmen und bei Auszug, falls bis dahin die Nebenkostenproblematik gelöst ist, die Kaution im Gesamten zurückzahlen. Beweispflicht der Ansprüche müsste der Vermieter erbringen wenn der Mieter diese Vorgehensweise anklagt.Oder?
Nochmals vielen dank für Ihre Unterstützung!
Sehr geehrter Fragesteller,
zu 1.)
Diese Klausel halte ich in einem vorformulierten Mietvertrag für unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. D.h die Betriebskosten müssen entsprechend einer Vereinbarung oder der Wohnfläche aufgeteilt werden.
zu 2.)
Ist die Klausel unwirksam wird grundsätzlich nach Wohnfläche abgerechnet s.o). In Ihrem konkreten Fall kann dies jedoch von hier nicht verbindlich eingeschätzt werden, da die restlichen Räume nicht als Wohnräume genutzt werden und auch nicht dafür vorgesehen sind.
zu 4)
Nein dass kann der Mieter nicht, jedenfalls nicht durch Bildung der Differenz des Verbrauchs verschiedener Zeiträume. Der Mieter muß darlegen und im Zweifel beweisen wieviel Gas der Vermieter verbraucht hat. Eine pauschale Umrechnung anhand er Wohnfläche wird hier nicht möglich sein, da die Nutzung der Räume bei allen Differenzen hinsichtlich der Dauer zu unterschiedlich ist.
zu 6)
Das kann der Vermieter machen.
zu 7)
Ja
Zu Ihrem weiteren Vorgehen kann ich Ihnen keine Empfehlung aussprechen, da ich nicht weiß ob Sie Mieter oder Vermieter sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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