Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter setzt eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter voraus (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB
).
Die Nebenkostenabrechnung orientiert sich an Ihrem bestehenden Mietvertrag und kann nicht durch einen neuen Eigentümer einseitig geändert werden.
Weiterhin gilt: Sobald zwei oder mehr Wohnungen von einer Heizungsanlage versorgt werden, ist der Vermieter verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen. Daraus folgt, dass sowohl Warmmietverträge (bei denen die Heizkosten in der Miete enthalten sind), als auch Heizkostenpauschalen (bei denen der Mieter monatlich einen bestimmten Betrag zahlt, über den aber nicht mehr abgerechnet wird) unzulässig sind.
Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, so z.B wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist oder wenn Vermieter und Mieter zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnen.
Die Nebenkostenabrechnung orientiert sich demnach zum einen an Ihrem unverändert bestehenden Mietvertrag und zum anderen ist unabhängig davon eine Abrechnung als "Warmiete" nur in Ausnahmenfällen zulässig.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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