Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Besteht eine Betriebskostenvereinbarung so kann der Vermieter grundsätzlich Hauswartkosten sowie Gartenpflege auf die Mieter umlegen.
Aber nur Betriebskosten, die tatsächlich entstehen und einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen dürfen angesetzt werden.
Des Weiteren gilt der Grundsatz, dass Betriebskosten nicht doppelt abgerechnet werden dürfen.
D.h. wenn der Hauswart mit der Gartenpflege betraut ist kann nicht zusätzlich die Gartenpflege durch eine Drittfirma abgerechnet werden.
Etwas anderes ergibt sich z.B. nur dann, wenn die
„ vegetationstechnischen Pflegearbeiten“ über die Gartenpflege hinausgehen.Zum Beispiel, wenn einzelne Pflanzen erneuert werden mussten und dies nicht vom Hauswart erledigt werden konnte.
Zusammenfassend ist somit zu sagen:
Wenn die „ vegetationstechnischen Pflegearbeiten" sich nur auf die Gartenpflege beschränken, so kann hier nur einmal abgerechnet werden.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen.
Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 08.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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