Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Fragesteller,
Inkasso- und Anwaltsgebühren haben Sie zu tragen soweit Sie mit der Forderungssumme damals in Verzug waren, was laut Ihrer Sachverhaltsschilderung der Fall war (... auf Forderung nicht reagiert).
Ist seinerzeit tatsächlich ein Vergleich geschlossen wurden, den Sie auch durch Zahlungen erfüllt haben, können Sie Vollstreckungsgegenklage erheben mit dem Einwand der Erfüllung (§ 767 ZPO).
Entscheidend ist ob der Anwalt seinerzeit tatsächlich auch den Vergleich angenommen hat. Ihrer Schilderung entnehme ich jedoch, dass dies wohl nicht der Fall war, sondern die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Für eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage müssten Sie den tatsächlich abgeschlossenen Vergleich auch beweisen (also die Annahme durch den Anwalt, der hierzu auch bevollmächtigt gewesen sein müsste).
Soweit die Raten nicht vollständig aufgeführt werden, kann dies daran liegen, dass an den Gläubiger nur der Betrag abzüglich der Gerichtsvollzieherkosten ausgezahlt worden ist.
Für weitere Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß
Nachfrage vom Fragesteller
13.01.2010 | 20:05
Hallo,
wie ich bereits geschrieben habe, ist der Anwalt nicht auf den Vergleich eingegangen. Also kann es auch keinen Vergleich gegeben haben.
Der Anwalt hat eine Vollstreckung eingeleitet, in der Höhe der von mir angebotenen Summe, in der Annahme, dass ich die Summe habe.
Leider sind Sie bei Ihrer Antwort nicht wirklich auf meine Frage eingegangen.
Die ursprüngliche Frage war, was für einen Antrag muss ich bei Gericht stellen, um eine Prüfung der Forderung zu veranlassen?
Ich kann mir vor allem nicht erklären, dass ich an den GV die GV Kosten direkt zahle, das Inkasso separat ZV Kosten aufführt und sie auch noch den Raten belastet. Vor allem wundert es mich, wenn der Gläubiger Inkassounternehmen und Anwalt abwechselnd auf meine Kosten beauftragen kann.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.01.2010 | 20:21
Sehr geehrter Fragesteller,
dann habe ich Sie oben mißverstanden:
Sie müssten eine Vollstreckungsgegenklage einreichen mit dem Antrag:
Es wird beantragt, die Zwangsvollstreckung aus TITELBEZEICHNUNG wird für unzulässig erklärt.
In der Begründung müssen Sie dann die Erfüllung darlegen.
Inkassobüro und Anwalt werden in der Regel nicht abwechselnd sondern nacheinander bzw. gemeinsam beauftragt und können jeweils eigene Kosten geltend machen.
Aber: ich würde Ihnen raten nur die Rechtsanwaltskosten gegen sich gelten zu lassen und den Gläubiger darauf hinweisen, dass die Inkassobürokosten auf die Rechtsanwaltskosten anzurechnen sind im Sinne der Schadensminderungspflicht des Gläubigers gem. § 254 BGB.
Bitte beachten Sie, dass eine Akteineinsicht zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen kann und die Antwort ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben beruht.
Für Verständnisfragen rufen Sie mich bitte an.
Mit freundlichem Gruß