Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen vorgeschlagene Vorgehensweise wird in der Praxis bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem selbständigen Nebengewerbe häufig angewendet, ist aber streng genommen nicht korrekt.
Nach § 295 Abs. 2 InsO
müssen Sie für Ihr selbständiges Nebengewerbe denjenigen Betrag an den Treuhänder abführen, der sich als pfändbares Nettoeinkommen errechnen würde, wenn Sie die selbständige Tätigkeit im Anstellungsverhältnis (bei gleicher Stundenzahl) ausüben würden.
Dieses fiktive Netteoeinkommen aus der Nebentätigkeit und Ihr Nettoeinkommen aus der hauptberuflichen Tätigkeit werden zusammengerechnet, und den sich daraus anhand der Tabelle zu § 850c ZPO
ergebenden Betrag müssen Sie dann an den Treuhänder bzw. Verwalter abführen.
Ob sich das Finanzamt mit Ihrer Vorgehensweise einverstanden erklären würde, kann ich nicht beantworten. Rechtlich wäre es aber auch nicht relevant. Das Finanzamt kann nicht über die gesetzliche Vorschrift nach § 295 Abs. 2 InsO
disponieren.
Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über das auf dem P-Konto pfändungsfreie Guthaben verfügt hat, wird dieses Guthaben im Folgemonat zusätzlich zu dem pfändungsfreien Guthaben von der Pfändung nicht erfasst (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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