Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
An die Sicherung der ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB
sind gewisse Mindestanforderungen zu stellen, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten, vgl. z. B. Beschluss vom 20.05.2010 -
BVerwG 4 B 20.10
.
Diese Mindestanforderungenan die Sicherung einer ausreichenden Erschließung sind bei sonstigen Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB
höher als bei privilegierten Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB
.
Vorhaben, die der Land- und Forstwirtschaft dienen, sofern sie nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen sowie Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung.2 sind nach Abs. 1 des § 35 BauGB
privilegiert (Nr. 1 und 2).
Das müsste hier gesondert und konkret geprüft werden.
Das gesetzliche Erfordernis der gesicherten Erschließung verlangt
- neben der Anbindung des Baugrundstücks an das öffentliche Wegenetz
- insbesondere auch, dass die Wasserversorgung
- sowie die Beseitigung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer gesichert sind.
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen dabei nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf Dauer gesichert sein.
Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Baugrundstück an die Straße angrenzt, in der die Versorgungsleitung liegt, und die Versorgungsleitung zumindest bis auf Höhe der Grundstücksgrenze reicht, vgl. z. B. VG Würzburg, Urteil vom 10. März 2015, Az. W 4 K 14.768
mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung.
Private - schuldrechtliche - Verträge können z. B. allein keine rechtliche Sicherung der Erschließung begründen; erforderlich ist vielmehr, dass die schuldrechtlichen Rechte in dinglicher Hinsicht gesichert sind, also ein Grundbucheintrag besteht.
Das wäre hier also auch so möglich - alles in allem recht kompliziert.
Im Rahmen dessen wäre aber auch ökologisch sinnvolle Alternativen möglich, die sich aber im Rahmen der umweltrechtlichen Gesetzes (Abwassergesetz etc.) halten müssen. Das Umweltrecht wird von der Baubehörde bzw. von der Umweltbehörde mitgeprüft.
Ob das Umweltrecht auf dem neusten wissenschaftlichen Stand ist, ist natürlich eine andere, technische Frage.
Aber nur in diesem aktuell geltenden rechtlichen Rahmen können Sie sich bewegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Antwort,
leider gehen Sie kaum auf meine Frage ein, wie wir als Selbstversorger eine Anschlusspflicht an öffentliche zentralisierte Versorgung (Zu- & Abwasser) umgehen können, um eben nicht schonwieder in eine Abhängigkeit zu geraten.
Meine Frage zielte nicht auf die in dieser Hinsicht unvernünftige Rechtslage, sondern auf Urteile oder Sondergenehmigungen für Pilotprojekte, Sondergebiete, also Ausnahmen, die eine Selbstversorgung möglich machen z.B. im Fall eines Forschungsprojekts.
Also nochmal deutlich: Finden Sie einen Fall von Forschungs- oder Pilotprojekten, Gartenhäusern, Tinyhouses, Modulhäusern, Jurten o.ä., in dem von der nicht immer sinnvollen Erschließungspflicht abgesehen wurde?
Vielen Dank für eine Auskunft
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider lässt das Zeitfenster für die Beantwortung noch der Einsatz leider eine derartige Recherche weiter zu - auch nach der bisherigen schon langen Suche von mir habe ich kein passendes Urteil finden können.
Sie selbst können aber allein für die hinreichende Erschließung sorgen.
Das geht durch Grundbucheinträge und damit sachenrechtlich gesicherten Lasten auf Nachbargrundstücken.
Sondergenehmigungen für Pilotprojekte, Sondergebiete, also Ausnahmen, die eine Selbstversorgung möglich machen z.B. im Fall eines Forschungsprojekts kann es SO durchaus geben.
Aber zu Ihrer Frage "Finden Sie einen Fall von Forschungs- oder Pilotprojekten, Gartenhäusern, Tinyhouses, Modulhäusern, Jurten o.ä., in dem von der nicht immer sinnvollen Erschließungspflicht abgesehen wurde?" kann ich leider nur mit nein antworten - da war kein solches Urteil von mir zu finden, da die Erschließung STETS verpflichtend ist, ob nun mithilfe der öffentlichen Hand oder wie oben dargestellt privatrechtlich gesichert über Nachbargrundstücke mit notariell veranlassten Eintragungen im Grundbuch und Akzeptanz durch die Behörden.
Da wird es also kein generelle Ausnahme hinsichtlich des "Ob" einer Erschließung geben, allenfalls hinsichtlich des "Wie" einer Erschließung, also auf welche Weise diese bewerkstelligt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg