Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann sich das Recht am persönlichen Namen [vgl. § 12 BGB
] gegenüber anderen Unternehmen, die den gleichen Namen benutzen, durchsetzen und Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung begründen.
Eine unberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 149, 191
, 199 - shell.de].
Auf Ihren Beispielsfall bezogen bedeutet dies, dass der Inhaber dieses Familiennamens anderen Unternehmen, welche die Bezeichnung "App-Store" führen, nur dann untersagen kann, wenn die besagte Zuordnungsverwirrung gegeben ist und er schutzwürdige Interessen ins Feld führen kann.
Ist der Inhaber dieses Familiennamens eine unbekannte Privatperson, die unter diesem Namen nicht geschäftlich am Marktgeschehen teilnimmt, wird beides nicht gegeben sein. Die Bezeichnung "App" wird von der Öffentlichkeit gemeinhin auch nicht als Name verstanden, sondern eben als mittlerweile gebräuchliche Abkürzung für "Application". Einen Automatismus, wonach jeder dessen Name in irgendeiner Form von Dritten benutzt wird, immer Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche hat, gibt es jedoch nicht.
Ich hoffem ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wie ist die Situation wenn die Person ein Gewerbe (als Personengesellschaft) ausübt?
Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall stünden die Chancen, dass es überhaupt zu der eingangs erwähnten Zuordnungsverwirrung und der Beeinträchtigung schützenswerter Interessen kommen kann, natürlich höher. Es käme natürlich auch entscheidend darauf an, welches Gewerbe ausgeübt wird und ob es hier inhaltliche Überschneidungen zu den "App-Stores" gibt. Entscheidend dürfte letztlich aber sein, dass der Begriff "App" umgangssprachlich nicht als Name, sondern als Kürzel verwendet wird. Schon die Aussprache "Äpp" ist ja eine andere. Soweit man das an dieser Stelle nach der nur äußerst pauschal möglichen Beurteilung sagen kann, dürfte hier ein deutsches Gericht große Probleme damit haben,dem Inhaber dieses Namens Beseitigungs- und/oder Unterlassungsansprüche zuzuerkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt