Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Urheberschaft liegt bei Ihnen. Lediglich die eingeschränkten Nutzungsrecht liegen bei der anderen Person.
Inwieweit sich Ihre Rechte genau gestalten, hängt auch davon ab, was genau in der schriftlichen Vereinbarung steht.
Allgemein gilt aber, dass Sie hier keine ausschließliches Nutzungsrecht übertragen haben.
Sie haben sich inbesondere die Verwendung des von Ihnen gestalteten Schriftzuges vorbehalten.
Insoweit darf insbesonderer dieser auch zu Werbe- und Präsentationszwecken verwendet werden.
Sie müssen den Vertragspartner nicht informieren und er kann Ihnen diese Verwendung auch nicht untersagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geherter Herr Schwerin,
vielen Dank für diese Beurteilung.
Wenn ich es richtig verstehe hat der Inhaber des Namens also keine Handhabe, mir als Urheber des Schriftzuges die Verwendung zu Werbezwecken zu untersagen? Gibt es da einen konkreten Paragraphen oder ein bestehendes Urteil, was dieses stützt?
Die mehrere Punkte umfassende schriftliche Vereinbarung wurde noch nicht von den beteiligten Parteien unterzeichnet da der Namensinhaber darauf beharrt, daß er mir jegliche Verwendung des Logos genehmigen muß.
Zur Verdeutlichung füge ich hier die strittigen Punkte aus der noch nicht unterzeichneten Vereinbarung an.
1. Artwork, Logos (Ausnahme siehe unten), Banner,
sämtliche grafische Elemente, die zu der letzten gemeinsam publizierten CD Veröffentlichung
und vor der Auflösung ebendieser (siehe oben)
entstanden sind, dürfen sowohl von Partei 1 als auch von Partei 2 nach der
Auflösung der alten [...] GbR online
als auch in Printmedien und anderen Informationen verbreitenden Medien
verwendet werden. Die Nutzungsrechte an allen von Kreienbrink Partei 1
erstellten grafischen Gestaltungselementen, Coverartwork etc. bleiben bei
ihm. Ausnahme hierbei sind den Bandnamen X Y
enthaltende Logos. Diese können nur nach Genehmigung durch Partei 2
verwendet werden. Ansonsten beinhaltet dies jegliche mögliche kommerzielle
Nutzung, Ausstellung oder weitergehende Publikation in Online- oder
Printmedien außerhalb des Kontextes der letzten gemeinsam produzierten
CD-Veröffentlichung.
2. Partei 2 verpflichtet sich, das XY Logo,
welches von Partei 1 entwickelt wurde für die alte GbR (Partei 1
und Partei 2), nach der Auflösung der alten GbR (siehe oben) nicht mehr zu
verwenden. Partei 1 wird das Logo ebenfalls nicht mehr für ihr künstlerisches
Schaffen nach Auflösung der o.g. alten GbR verwenden. Das den Bandnamen
XY enthaltende Logo darf nichtkommerziell von Partei 1 und
Partei 2 in Portfolios oder online als auch in Printmedien und anderen
Informationen verbreitenden Medien verwendet werden. Dieses indessen nur,
wenn sich Partei 1 und Partei 2 hierüber abgestimmt haben und über die
Verwendung übereingekommen sind. Partei 1 und Partei 2 haben für ihr
zukünftiges künstlerisches Schaffen jeweils neue Logos zu erstellen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich glaube fast, dss Sie Beide aneinander vorbeireden.
Sie wollen doch den Schriftzug nur für Werbezwecke zur Repräsentation nutzen.
Ihr Vertragspartner denkt wahrscheinlich, Sie wollen den Schriftzung anderweitig nutzen.
Daher sollte man dies konkretisieren und in die Vereinbarung aufnehmen, damit es nicht zum Streit kommt.
Mit freundlichen Grüßen