Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Das genannte Namensrecht gemäß § 12 BGB
ist der einzige Ansatzpunkt, um gegen die gleichnamige andere Gruppe Rechte herzuleiten.
Aus der bestehenden Domain dagegen können keine Ansprüche abgeleitet werden.
Das Namensrecht kann natürlichen Personen (Einzelpersonen) als auch juristischen Personen und Personenmehrheiten zustehen.
Anerkannt ist, dass das Namensrecht nicht nur dem eingetragenen Verein, sondern auch dem nicht rechtsfähigen Verein (nicht eingetragener Verein) gemäß § 54 BGB
zustehen kann.
Es ließe sich rechtlich durchaus vertreten, dass auch ein Computer-Spiele-Clan als nicht rechtsfähiger Verein angesehen werden kann.
Daher wäre es m.E. möglich, dass sich Ihr Clan auf das Namensrecht beruft und von der anderen Gruppe Unterlassung fordert.
2. Ein bloßer Bindestrich oder sonstige geringfügige Abweichungen verhindern nicht die Verwechslungsgefahr , die für § 12 BGB
maßgeblich ist.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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