Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Anschlusserklärung ist tatsächlich nicht zu erzwingen. Die gesetzliche Grundlage ist § 45 PStG
, wonach eine solche Erklärung abgegeben werden KANN, aber nicht MUSS.
In Ihrem Fall gilt danach:
Sie haben einen Ehenamen bestimmt. Das jüngste Kind erhält danach automatisch den Ehename. Das ist offenbar auch nicht das Problem. Dieser Name ist als Geburtsname jetzt auch eingetragen.
Für das ältere Kind gilt aber, dass dieses den Ehenamen NICHT automatisch erhält. Für Kinder über fünf Jahren KANN sich das Kind, gesetzlich vertreten durch die Eltern, dem Ehenamen anschließen (deswegen auch Anschlusserklärung).
Diese Erklärung liegt aber nicht vor; deswegen erhält das Kind auch nicht automatisch in der Geburtsurkunde den Ehename als Geburtsname und es bleibt bei der Namensführung mit dem "alten" Namen.
Diese Namensführung ist auch rechtlich zutreffend, da es eben keine Anschlusserklärung gibt und diese auch nicht abgegeben werden muss; aber die Geburtsurkunde mit dem alten Namen ist dann auch nicht etwa falsch.
Der Ehename kann daher auch nicht als Geburtsname eingetragen werden.
Das Kind behält also seinen "alten" Namen; der Standesbeamte kann eine andere Lösung nicht erzwingen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 13.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die Antwort, aber vielleicht ist aus meiner Fragestellung folgender Punkt nicht deutlich hervorgegangen:
Der Standesbeamte weigert sich die Änderung des Ehenamens auf der Geburtsurkunde des 2006 Kindes zu vermerken.
Also: "Alte" Geburtsurkunde"
-> Mama: X und Papa Y haben Kind 2006 X
Neu müsste es heißen:
-> Mama Y und Papa Y haben Kind 2006 X.
Darf er diese Änderung verweigern?
Falls ja:
Hat diese "flasche" "alte" Geburtsurkunde negative Auswirkungen für 2006er? Z.B Ausweis beantragen oder selbst heiraten?
MFG
Mama Y geborene X ;)
Sehr geehrte Ratsuchende,
danke für Ihre Klarstellung.
Der genannte Sachverhalt betrifft die Vorschrift § 27 Abs. 3 PStG
. Das sind die Fälle der Folgebeurkundungen beim Geburtseintrag eines Kindes, wenn sich der Name der Eltern ändert; so wie in Ihrem Fall.
Wenn sich der Name eines Elternteiles ändert, soll aber diese Änderung nur eingetragen werden, wenn auch das Kind den geänderten Namen trägt. In Ihrem Fall ist das nicht so, da das Kind den "alten" Namen weiter führen soll ( Mama Y und Papa Y haben Kind X ).
Weil das Kind eben nicht den Namen Y trägt, kommt auch eine Änderung Ihres Namens in der Geburtsurkunde nicht in Betracht.
Der Standesbeamte kann diese Änderung Ihres Namens wegen der genannten Vorschrift tatsächlich verweigern.
Das macht die Geburtsurkunde Ihres Kindes auch nicht falsch. Negative Auswirkungen bestehen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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