Sehr geehrter Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einem bereits eingereichten Ehescheidungsantrag kann auch der biologische Vater zum rechtlichen Vater werden. Dafür ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch Sie, die Zustimmung der Mutter und die Zustimmung des Ehemanns erforderlich. Der Ehemann würde sonst nach § 1592 BGB
als rechtlicher Vater gelten. Sie geben an, dass Sie die Vaterschaft anerkannt haben und der Ehemann dem zugestimmt hat bzw. die Vaterschaft angefochten hat. Die Anerkennung der Vaterschaft wird aber erst mit Rechtskraft der Ehescheidung wirksam. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Namensänderung möglich.
Falls noch kein Ehescheidungsantrag eingereicht wurde, ist die Sache etwas komplizierter. Es besteht dann nur die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft nach § 1599 BGB
. Die Feststellung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung. Antragsberechtigt sind gem. § 1599b BGB
der Mann, dessen Vaterschaft besteht, der Mann, der eidesstattlich versichert, der tatsächliche Vater zu sein, die Mutter und das Kind. Wenn die Vaterschaft nicht angefochten wurde, besteht zu dem biologischen Vater keine Verwandschaft im Rechtsinne. Erst mit der durchgeführten Vaterschaftsanfechtung ist auch die Namensänderung möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 26.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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DAnke für die Antwort. Sehe ich es richtig Der "Noch" Ehemann ist der rechtliche VAter bis zur Scheidung und kann auch bei wichtigen Entscheidungen mit entscheiden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Ob der Ehemann als rechtlicher Vater gilt, hängt davon ab, ob das Kind vor oder nach Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens geboren wurde. Wird das Kind danach geboren und liegen alle Erklärungen und Zustimmung, wie oben ausgeführt vor, dann ist der Ehemann auch nicht der rechtliche Vater.
Wird das Kind vor Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens geboren, gilt der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes, solange die Ehescheidung nicht rechtskräftig ist.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Ob der Ehemann als rechtlicher Vater gilt, hängt davon ab, ob das Kind vor oder nach Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens geboren wurde. Wird das Kind danach geboren und liegen alle Erklärungen und Zustimmung, wie oben ausgeführt vor, dann ist der Ehemann auch nicht der rechtliche Vater.
Wird das Kind vor Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens geboren, gilt der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes, solange die Ehescheidung nicht rechtskräftig ist.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich des 2. Absatzes ist zu ergänzen, dass das Kind nach Einreichung des Ehescheidungsantrages geboren sein muss. Andernfalls ist nach Absatz 3 zu verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin