Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach Eintritt der Volljährigkeit ist das Namensänderungsgesetz maßgebend.
Nach § 3 NamÄndG kann ein Nachname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Zuständigkeit für Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz liegt nicht beim Standesamt, sondern bei den unteren Verwaltungsbehörden. Diese sind insgesamt zurückhaltend bei der Genehmigung von Namensänderungen.
Was im einzelnen ein wichtiger Grund ist, ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Es hat jeweils eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem Interesse des Bürgers an der Namensänderung und dem öffentlichen Interesse an Namensklarheit- und kontinuität im Rechtsverkehr. Der bloße Wunsch, den Namen zu ändern reicht jedenfalls nicht. Es besteht in der rechtswissenschaftlichen Literatur Einigkeit darüber, dass die Namensänderung eine Ausnahme ist und bleiben soll.
Ein wichtiger Grund wird angenommen, wenn ein besonders häufig vorkommender Name seine Unterscheidungskraft einbüßt oder wenn der geführte Name lächerlich oder anstößig klingt oder sonst geeignet ist, das Ansehen des Namensträgers zu beeinträchtigen.
Als wichtiger Grund nicht anerkannt wird dagegen, wenn der Namensträger seinen Namen unangenehm oder lästig findet. Auch eine etwa durch die Namensänderung bezweckte Ansehenserhöhung ist kein wichtiger Grund.
2. Vor Eintritt der Volljährigkeit kann der Elternteil, dem das alleinige Sorgerecht zusteht dem Kind den Nachnamen des anderen Elternteils erteilen und zwar durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil einwilligt. Wenn das Kind wie hier älter ist als fünf Jahre muss es ebenfalls einwilligen, § 1617 Abs. 2 BGB
.
3. Wenn sich also Mutter, Vater und Tochter über die Namensänderung einig sind, dürfte die Änderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt und Einwilligung aller Beteiligten gemäß § 1617 BGB
, also die Änderung vor Volljährigkeit der einfachere Weg sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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