Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass dem Kind der Ehename den die Kindesmutter mit ihrem neuen Ehepartner hat erteilt wird. Dann müsste das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eheleute aufgenommen sein.
Zur Erteilung des neuen Namens ist die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes (sofern älter als fünf Jahre) erforderlich.
Die Einwilligung des Elternteils kann durch das Familiengericht ersetzt werden sofern dies zum Kindeswohl erforderlich ist.
Für die Ersetzung sind die Voraussetzungen jedoch relativ hoch. Die Namensänderung müsste unabdingbar notwendig sein um konkrete, drohende Schäden von dem Kind abzuwenden.
Durch die Namensänderung bleibt der Name des Kindes fixiert auch wenn die Kindesmutter sich scheiden lassen sollte.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -