Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Maßgeblich für das Gericht ist die Frage, ob ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Für eine erfolgversprechende Beschwerde müssten Sie also darlegen, welche wichtigen Gründe im Gegenzug für die Beibehaltung des jetzigen Familiennamens sprechen. Allein der Umstand, dass das (Pflege-) Kind einen anderen Namen trägt als der Rest seiner Pflegefamilie und dass es gerne so heißen möchte, wie die Pflegemutter und deren Kinder, genügt nach der Rechtsprechung nicht für eine Namensänderung.
Allerdings hat die Rechtsprechung seit vielen Jahren praktisch eine Namensänderung bei Dauerpflege vereinfacht. Insbesondere dann, wenn sich das Kind mit der Pflegefamilie identifiziert, wird eine Namensgleichheit häufig als förderlich für das Wohl des Kindes angesehen.
Sie müssten also aus meiner Sicht darlegen, dass eine restliche Bindung an die Herkunftsfamilie für die Identifikation des Kindes wichtig ist. Gerade weil Sie in einem regelmäßigen Kontakt zum Kind stehen und nach Ihrer Schilderung das Umgangsrecht beständig wahrnehmen, kann über die Namensgeichheit eine zusätzliche Bindung erhalten bleiben und gefördert werden.
Falls Sie die Möglichkeit sehen, dass das Kind irgendwann in den Haushalt der Herkunftsfamilie zurückkehrt, wäre auch dies ein Argument gegen eine Namensänderung. Ob diese Option realistischerweise besteht, kann ich allerdings nicht beurteilen.
Letztendlich bleibt Ihnen aus meiner Sicht nur die Möglichkeit, auf die Bedeutung der Abstammung, auf den dauerhaften Umgang mit Ihnen und Ihren Eltern und auf die Verbindung über den gemeinsamen Nachnamen hinzuweisen. Dies gilt in dem aktuellen Alter Ihres Kindes um so mehr, weil in absehbarer Zukunft die Aufklärung über die Herkunft anstehen dürfte. Dann bekommt die Namengleichheit für das Kind, das ja auch den Umgang mit Ihnen erlebt, eine zusätzliche Bedeutung.
Schließlich können Sie auch darauf hinweisen, dass aufgrund der Änderungen im Namensrecht in den vergangenen zwanzig Jahren in vielen Familien nicht alle Familienmitglieder denselben Nachnamen tragen. Teilweise wird gar kein gemeinsamer Ehename geführt, so dass die Kinder nur den Namen eines Elternteils haben. In Patchworkfamilien gibt es häufig sogar mehr als zwei Familiennamen. All das wird von der Gesellschaft kaum noch thematisiert.
Auch auf die von ihnen favorisierte Option mit dem Doppelnamen sollten Sie noch einmal hinweisen, weil dies dem Kind die Bindung an Herkunft- und Pflegefamilie ermöglicht und einen (aus Ihrer Sicht) geringeren Eingriff darstellt.
Allerdings ist es - wie eingangs dargestellt - in der Praxis so, dass die Gerichte die Namensänderung und die damit verbundene "sichtbare" Eingliederung in die Pflegefamilie häufig für wichtiger halten, als die mit der Beibehaltung des ursprünglichen Namens einhergehende Bindung an die leiblichen Eltern. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen ein Zusammenleben mit der Herkunftsfamilie praktisch nicht stattgefunden hat und eine auf eigener Erinnerung beruhende Bindung an die Eltern nicht besteht.
Das Beschwerdeverfahren zu gewinnen, ist deshalb schwierig. Ich empfehle Ihnen aus diesem Grunde, die Beschwerde von einem ortsansässigen im Familienrecht erfahrenen Anwalt fertigen und begründen zu lassen. Soweit Ihnen die finanziellen Mittel für einen Anwalt fehlen, können Sie mithilfe eines Anwalts auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies führt bei Bewilligung dazu, dass die Landeskasse Ihre Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder teilweise übernimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-