Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was die Möglichkeit der Namensänderung Ihres Kindes nach einer Scheidung anbelangt, so kann ich Ihnen nicht allzu große Hoffnung machen . Das Namensänderungsgesetz sieht eine solche Namensänderung nicht vor.
Für eine ausnahmsweise Namensänderung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes vonnöten, § 3 NamÄndG.
Dieser wichtige Grund liegt nicht schon dann vor, wenn die Mutter einen anderen Nachnamen hat als das Kind. Auch ein ausländischer Nachname ist nach dem Namensänderungsgesetz kein Grund für eine Namensänderung.
Hinzu kommt, dass aufgrund des Familiennamens eine Bindung zum weiteren Elternteil besteht. Diese Bindung soll grundsätzlich beibehalten werden.
Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Kind ohne eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile Kind drohen. Das ist hier aufgrund Ihrer Schilderungen noch nicht zu sehen.
Insofern wird ein Antrag auf Durchführung einer Namensänderung erfolglos bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen