Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
§ 1355 Absatz 4 BGB
lautet:
„(4) 1Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 3Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.“
Dem Ehegatten, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen gewählt wurde, eröffnet § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB
die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführt hat, als Begleitnamen dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Für den Geburtsnamen gilt dies auch dann, wenn er z.B. bei früherer Eheschließung zunächst aufgegeben worden war.
Die Erklärung zum Begleitnamen ist in öffentlich beglaubigter Form dem Standesbeamten gegenüber abzugeben (§ 1355 Abs. 4 Satz 5 BGB
). Eine zeitliche Befristung für die Erklärung sieht das Gesetz nicht vor. Daher soll sie sogar nach Eheende möglich sein.
Als Begleitname können der Geburtsname oder der zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte „Tagesname“ hinzugefügt werden. „Name“ ist hier gleichbedeutend mit „Familienname“. Der Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens ist der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. Auf den zu dieser Zeit geführten Familiennamen kommt es auch dann an, wenn der Begleitname erst später hinzugefügt wird.
Zur Wahl steht zum einen der Geburtsname im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beifügungserklärung; er bleibt selbst dann wählbar, wenn er durch einen erheirateten Namen verdrängt worden und daher nicht mehr rechtlich zu führen ist, da sonst die Alternative des aktuell geführten Namens keinen Sinn machte.
Wählbar ist zum anderen der rechtlich aktuell zu führende Name, für den es im Gegensatz zum Geburtsnamen nach dem Wortlaut des Abs. 4 S. 1 auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ehenamensbestimmung ankommt. Dies ist regelmäßig ein vom Geburtsnamen abweichender, in früherer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft iSd. § 1 LPartG
erheirateter Name oder ein aus einem solchen und einem Begleitnamen zusammengesetzter unechter Doppelname; es kann sogar der Geburtsname als aktuell geführter Name gewählt werden, um ein automatisches Nachfolgen in spätere Änderungen desselben auszuschließen. Nicht wählbar ist grundsätzlich ein bloß faktisch geführter Gebrauchsname, sofern nicht ein persönlichkeitsrechtlich geschützter Vertrauenstatbestand begründet worden ist.
Wie schon bei der Ehenamensbestimmung, können auch gegenwärtig nicht mehr geführte Ehenamen aus früheren Ehen – ggf. in Verbindung mit früheren Begleitnamen – über die Möglichkeiten der Abs. 4 und 5 mittelbar zur Wahl gestellt werden. Ob der Begleitname voran- oder nachgestellt wird, ist reine Geschmacksfrage. Bei zufällig identischem Geburtsnamen beider Ehegatten kann keiner von ihnen den Namen verdoppeln; wessen Name zum Ehenamen bestimmt wurde, wäre dann entgegen Abs. 4 S. 1 nicht erkennbar.
Da die Kommentierung zu § 1355 BGB
wie dargestellt lautet, ist die Auskunft, die Sie erhalten haben, unzutreffend.
Sie können also – zumindest nach deutschem Recht – den Geburtsnamen wieder wählen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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