Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Namensänderung ist möglich, die Namensänderung Ihres Sohnes hingegen nicht.
Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann der Geburtsname wieder angenommen werden - eine Ausschlussfrist besteht insoweit nicht.
Sie müssen die diese Namensänderung bei dem Standesamt einen Antrag stellen, bei dem die Heirat stattgefunden hat. Dzu müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorlegen - bedenken Sie, dass dann auch andere Papiere (Führerschein etc. zu ändern sind).
Die Namensänderung des Sohnes ist aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, der ja nach Ihrer Sachverhaltsdarstelllung nicht gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort.
Darf ich weitergehend erfahren, was ein wichtiger Grund ist um die Namensänderung meines Sohnes zu stellen? Bei welcher Behörde wäre der Antrag zu stellen? Wie lange ist die Bearbeitungszeit? Bedarf es eines Gerichtsurteils oder lediglich einer Behörden Entscheidung? Zudem das Wichtigste, besteht die Möglichkeit dies zu prüfen bevor ich meinen Namen ändern lasse.
Ich danke Ihnen sehr und wünsche einen schönen Tag.
LG
Sehr geehrte Ratsuchende,
ein wchtiger Grund wäre z.B. eine sehr schwierige Schreibweise des Namens, ein Name, der verletzend oder in Lächerliche gezogen wird, der Namnesgebersich eines solch schweren vferbrechens schuldig gemacht hat, dass das Tragen des Namens unerträglich wäre. Das ist einzelfallbezogen, wird aber kaum in Betracht kommen, wenn Ihr Sohn schon 30 Jahre mit diesem Namen leben konnte.
Der Antrag wäre bei Standesamt zu stellen, die Bearbeitungszeit wird einige Monate in Anspruch nehmen, da ggfs. auch andere Behörden (Amtsgericht, Schuldnerverzeichnis etc.) eingebunden werden, so dass sich eine genauere Dauer nicht vorhersagen lässt.
Eines Urteils bedarf es nicht; die Namensänderung liegt dann im Ermessen der Behörde.
Sicherlich kann man es prüfen lassen; dazu muss man den derzeitigen Namen, den gewünschten neuen Namen und den Beweggrund für die Namensänderung kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg