Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bestandteil des Datenschutzes ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei der Veröffentlichung von Daten, die sich auf Unternehmer beziehen, handelt es sich um die Nutzung von personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine solche Nutzung tangiert das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen.
Die Veröffentlichung solcher personenbezogener Daten steht damit unter Erlaubnisvorbehalt. Ohne Zustimmung der Betroffenen dürfen Sie also die Daten nicht auf Ihrer Plattform eintragen.
Tun Sie dies dennoch, können die Betroffenen Unterlassungs- bzw Löschungsansprüche gegen Sie geltend machen, § 35 BDSG
.
Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn es sich ausschliesslich um die Nennung der Firma einer juristischen Person ( z.B GmbH, KG ) handelt. Auch dann halten einige Gerichte aber den Datenschutz für personenbezogene Daten für entsprechend anwendbar. Da es in Ihrem Fall um eine natürliche Person geht, erübrigen sich insofern weitere Ausführungen. Meines Erachtens sind auch reine Unternehmsdaten über das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb geschützt.
Ohne Genehmigung sollten Sie also keine Veröffentlichung vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.11.2010
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21:50
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht