Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt bantworten:
1. Wurde mit der freiwilligen Teilnahme an der ärztlichen Untersuchung und dem Ergebnis die Wirkung des § 145 SGB III
(Nahtlosigkeit) aufgehoben und damit der Entscheidung des Rententrägers vorgegriffen? Die BfA will auch keine AUB haben. Sie liegen aber fortlaufend vor. Ist es mgl., sollte § 145 SGB III
gelten, diese nach zu reichen?
Grundsätzlich erhält Arbeitslosengeld I (ALG I) nur, wer den den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, sog. Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 1 SGB III
. Die Verfügbarkeit gliedert sich weiterhin in die objektive Verfügbarkeit (Arbeitsfähigkeit) und die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft). Wenn ich Sie richtig verstehe, wurde in dem Gutachten festgestellt, dass Sie als vollschichtig erwerbsfähig eingeschätzt wurden. Es gibt lediglich Einschränkungen dahin, dass Ihr Umstellungs- u. Anpassungsvermögen dauerhaft eingeschränkt ist und Sie daher für Tätigkeiten mit überwiegendem Publikumsverkehr keine ausreichende Belastbarkeit haben. Ausgeschlossen seien demzufolge Tätigkeit in belastenden zwischenmenschlichen Bereichen, wie Kleinbetriebe, sozialpflegerischer Bereich, Tätigkeiten mit häufig wechselnden Leistungsanforderungen und grösserer Verantwortung für Personen u. Güter. Sie sind daher objektiv verfügbar. Daher erhalten Sie ALG I nach § 136 SGB III
.
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III
greift nur ein, wenn eine Person allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind und wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist. Dadurch soll lediglich verhindert werden, dass der Arbeitslose keine Leistungen der Agentur für Arbeit erhält, weil er aufgrund seiner Erkrankung eigentlich nicht arbeitsfähig ist, aber auch noch keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält.
Da Sie als vollschichtig erwerbsfähig eingeschätzt wurden, ist für § 145 SGB III
eigentlich kein Raum mehr. Die Agentur für Arbeit hätte Sie sonst auch nach § 145 Abs. 2 S. 1 SBG III unverzüglich auffordern müssen, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Es dürfte aber von Bedeutung sein, dass Sie weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sind. Sie sollten daher der Agentur für Arbeit Ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin anzeigen und auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen. Aufgrund Ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit sind Sie wiederum nicht objektiv arbeitsfähig. Es müsste daher über eine Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit nachgedacht werden. Dann wäre meines Erachtens wieder Raum für § 145 SGB III
. Sie sollten dies mit Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin besprechen.
2. Ich erwarte den Vorschlag eines öff.-rechtlichen Vertrages (EGV). Muss dieser sofort unterschreiben werden oder kann ich mir Bedenkzeit ausbedingen? Hat ein Ausschlagen des Vertrages Wirkung auf die Gewährung des ALG Anspruchs, wenn anstatt dessen ein Bescheid erfolgt?
Die Eingliederungsvereinbarung ist in § 37 SGB III
geregelt. Da es sich bei dieser, wie sie bereits erkannt haben, nach herrschender Meinung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht um einen Verwaltungsakt handelt, dürfen Sie diesen mitgestalten und eigene Vorschläge machen. Sie dürfen sich auch eine Bedenkzeit erbitten.
Grundsätzlich sollten Sie aber bereit sein, eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Dadurch zeigen Sie, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur für Arbeit zur Verfügung stehen, was eben wiederum eine Voraussetzung für den Bezug von ALG I ist. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen nach § 37 Abs. 3 SGB III
erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Es ist aber unerheblich, ob die Eigenbemühungen durch die Eingliederungsvereinbarung oder durch Verwaltungsakt festgelegt werden. Lediglich die Änderungsmöglichkeiten sind anders.
3. Welche Wirkung entfaltet insbesondere Satz 2 der Erklärung zum med. Gutachten allgemein und in Hinsicht auf den EGV?
Da in dem Gutachten offenbar festgestellt wurde, dass Sie vollschichtig erwerbsfähig sind und Sie dies unterschrieben haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich dem Arbeitsmarkt vollschichtig zur Verfügung zu stellen und dementsprechende Eigenbemühungen vorzuweisen. Grundsätzlich müssten Sie dies auch in der Eingliederungsvereinbarung vereinbaren.
Die Einschränkungen sind natürlich zu beachten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 31.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Bellmann,
die fortlaufenden AUBs wurden von mir gesammelt, aber nicht abgegeben.
1. Hat dieses Verhalten negative Wirkung?
2. Wie kann dieses Unterlassen geheilt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
wie oben bereits ausgeführt, erhält ALG I an sich nur, wer den Vermittlungen durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Wer jedoch arbeitsunfähig erkrankt ist, steht den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung. Sie sind daher nach § 311 SGB III
grundsätzlich verpflichtet, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit diese unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen. Es wird dann bis zur Dauer von 6 Wochen ALG I nach § 146 Abs. 1 SGB III
weitergezahlt. Danach erhält man Krankengeld von der Krankenkasse. Bei Ihnen ist aber das Problem, dass Sie bereits von der Krankenkasse ausgesteuert wurden. Wenn Sie nun also noch immer wegen der ursprünglichen Erkrankung arbeitsunfähig sind, erhalten Sie kein weiteres Krankengeld mehr. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie nun wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig sind. Sie hätten demnach unter Umständen über einige Monate unberechtigt ALG I erhalten.
Dies kann ich jedoch so nicht abschließend beurteilen. Es kommt hier sehr auf die Umstände in Ihrem konkreten Fall an. Um Ihnen seriös helfen zu können, wäre unbedingt eine Einsicht in Ihre Unterlagen erforderlich. Sie sollten sich daher umgehend an einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt vor Ort wenden. Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, steht Ihnen Beratungshilfe zu, so dass Sie nur 10,- € für eine Beratung zahlen müssten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin