Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier müssen verschiedene Bereiche auseinandergehalten werden:
Zum einen können Sie als Täter eine Steuerhinterziehung begangen haben, wenn Sie es unterlassen haben, die Einkünfte im Rahmen der Veranlagung zu erklären. Hier kommt es auf die Höhe der hinterzogenen Beträge an, um eine verlässliche Aussage treffen zu können, ob Sie lediglich mit einer Geldstrafe rechnen müssen oder auch mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Strafschärfend ist zu beurteilen, dass hier 7 Jahre eine Hinterziehung vorliegt als fortgesetzte Tat. Strafmildernd ist zu beurteilen, wenn Sie Ersttäter sind.
In steuerstrafrechtlicher Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber, wenn er der ihm nach § 41a EStG
obliegenden Pflicht zur Anmeldung der Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß nachkommt, eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO
begeht. An diesen jeweils eigenständigen Taten im materiellrechtlichen Sinn kann sich der Arbeitnehmer als Täter oder Gehilfe beteiligen.
Wichtig wäre auch, ob der Arbeitgeber die nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zwischenzeitlich bezahlt haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 26.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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