Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In der von Ihnen genannten Vertragsklausel handelt es sich um eine allgemeine Vertragsbedingung, die nach § 307 BGB
einer Inhaltskontrolle zugänglich ist.
Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in allgemeinen Vertragsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Nach § 308 Nr. 7 BGB
ist hierbei insbesondere eine Bestimmung unwirksam, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei den Vertrag kündigt eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann.
Hierbei besteht unabhängig davon, ob die vom Verwender geforderte Vergütung unangemessen hoch ist, ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 BGB
bereits darin, dass dem Kunden durch die gewählte Klauselformulierung nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der tatsächlich angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschaliert von dem Verwender der AGB geltend gemachte Betrag an Stornokosten ist. Diese Verpflichtung zur ausdrücklichen Ermöglichung dieses Nachweises ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 309 Nr. 5 b) BGB
und ist aufgrund ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt. (LG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2008, 2-02 O 438/07
)
In Ihrem Fall fehlt nach Ihrer Sachverhaltsschilderung eine solche Regelung. Die Klausel in den AGB ist daher aus meiner Sicht unwirksam, weswegen Sie nicht zur Nachzahlung des doppelten Mitgliedsbeitrags verpflichtet sind.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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