Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Wenn Sie nicht mehr versicherungspflichtig i.S.d. § 5 SGB V
sind, können Sie sich unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V
bei der Krankenkasse freiwillig versichern lassen. So können u.a. nach § 9
I Nr. 1 SGB V der Versicherung beitreten „Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren...“.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse, müssen Sie diesen Beitritt gemäß § 9
II Nr. 1 SGB V der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 SGB V nach Beendigung der Mitgliedschaft.
Nachdem Sie sich selbstständig gemacht haben, hätten Sie sich also binnen 3 Monaten bei der Krankenversicherung melden und dort eine freiwillige Versicherung beantragen müssen. Nach Fristablauf ist die freiwillige Versicherung nicht mehr möglich. Erst mit erneutem Beginn der Versicherungspflicht werden sie wieder Mitglied bei einer Krankenkasse.
Es bleibt Ihnen also nur der Weg in die private Krankenversicherung.
Wenn Sie binnen der 3-Monatsfrist die freiwillige Versicherung beantragt hätten, wäre ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet gewesen. Mit der Folge, dass auch die Beiträge ggfs. nachzuzahlen gewesen wären.
Die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden gemäß § 240
I SGB V anhand der Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler finden Sie unter:
http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/EinhGrunds%C3%A4tze_Fassung18122008_6932.pdf
Soweit Sie in der Vergangenheit noch als Angestellte pflichtversichert waren, hat Ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge ( und sonstige Sozialabgaben ) solange zu entrichten. Es kommt dabei auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.
Soweit Sie Einnahmen bereits als solche aus selbständiger Tätigkeit abgerechnet haben, können sie diese nun nicht einfach als Arbeitseinkommen deklarieren. Zudem muss ich davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber Sie letztes Jahr bereits bei der Krankenkasse abgemeldet hat. Eine rückwirkende Meldung wirft erhebliche Fragen auf und ist nicht ohne weiteres möglich. Letztlich könnte nur eine Statusfeststellung bei der Krankenkasse Klarheit schaffen.
Haben Sie die Möglichkeit wieder - wenn auch nur für kurze Zeit – eine Pflichtversicherung durch abhängige Beschäftigung zu erlangen? Dies könnte Ihnen dann zumindest zukünftig bei der Gestaltung helfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Diese Antwort ist vom 05.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragensteller,
ich möchte meine Antwort ergänzen:
§ 5 I Nr. 13 SBG V regelt die Versicherungspflicht auch für „Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.“
Diese Vorschrift könnte in Ihrem Fall eingreifen.
Sie müssten dazu einen rückwirkenden Antrag bei der Krankenkasse, bei welcher die letzte Versicherung bestand, stellen. Damit verbunden ist auch die rückwirkende Nachzahlung der angefallenen Beiträge. Dabei kann, muss aber nicht ein Säumniszuschlag zusätzlich anfallen.
Die Nachzahlung trifft sie unabhängig davon, ob während des rückwirkenden Zeitraums Leistungen in Anspruch genommen wurden oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler