Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Kann das deutsche Finanzamt diese Übernachtungsweise für die Schweiz verlangen, obwohl ich den Status des Internationalen Wochenaufenthalters habe bzw hatte mit obiger Entfernung meines deutschen Wohnsitzes ?
Ja
Die deutsche Finanzverwaltung ermittelt von Amts wegen und ist an die Feststellungen der schweizerischen Behörden nicht gebunden. Zwar sind die Bescheinigung und die Entfernung Indizien dafür, dass Sie nicht täglich in die Schweiz gefahren sind. Denn laut Merkblatt „zur Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthalter/innen
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz" wir der Status eines IW nur dann gegeben, wenn Sie die in der Schweiz über eine Unterkunft zwecks Aufenthalt verfügen.
https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/dokumente_3/steuern/quellensteuer/quellensteuer_an/qust_merkblaetter/2012_mb_int_wochenaufenthalter1.pdf
Es kann aber sein, dass die schweizerische Behörde diese Voraussetzung nicht (genau) geprüft hat, sondern sich auf Ihre Angaben verlassen hat. Denn das Ergebnis war doch zu Gunsten der Schweiz (dort fand die Besteuerung statt). In Deutschland ist das aber genau umgekehrt.
Allerdings muss diese Unterkunft nicht unbedingt im Hotel stattfinden. Wie Sie bereits richtig erkannt haben, können Sie während Ihres Arbeitseinsatzes in der Schweiz z. B bei Freunden, im Auto oder im Wohnmobil übernachten. Nun sollen Sie dem Finanzamt so erklären, z.B. bei wem (Name) oder bzgl. des Wohnmobils auch eine Erklärung abgeben. Allerdings habe ich wegen der Übernachtung im Auto Bedenken. Daran wird das Finanzamt nicht glauben.
Frage 2:
Bin ich rechtlich verpflichtet diese Nachweise zu erbringen und wenn ja in welchem Umfang ?
Ja, durch eigene Erklärung (s.o.). Zur Vorlage der Hotelrechnung sind Sie nicht verpflichtet
Frage 3:
Was passiert wenn ich die Nachweise nicht vorlege, im rechtlichen Sinne?
Dann werden die Einkünfte in Deutschland besteuert, unter Anrechnung der Steuer, die Sie in der Schweiz bereits bezahlt haben. Der Hinweis in der Lohnabrechnung steht dem nicht entgegen, gemeint ist nur, dass die Schweiz diese Steuer nicht zurückerstattet, die deutsche Finanzverwaltung wird sie gleichwohl abrechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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