Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie objektiv die bestellte Ware erhalten und diese wurde auch objektiv in Rechnung gestellt.
Sofern in der Rechnung ein Zahlungsdatum genannt wurde, wären Sie nach Aablauf dieses Zahlungsdatums in Verzug.
Dann müssten Sie leider auch die Inkassokosten als Verzugsschaden gem. §§ 280,286 BGB
grundsätzlich erstatten.
Der Lieferschein ist leider für den Verzugseintritt nicht maßgeblich/Voraussetzung. Sofern also das Zahlungsdatum der Rechnung abgelaufen ist, wovon ich nach Ihrer Schilderung leider ausgehe, müssen Sie leider auch die Inkassokosten zahlen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.07.2012
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14:38
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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27578 Bremerhaven
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht