Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist es unschädlich, schädlich oder gar nützlich wenn das AA weiss, dass sie und ich eine Beziehung haben? Der Aufenthaltsgrund ist wie gesagt Studium.
Es wäre eher schädlich. Auf der anderen Seite muss Ihre Freundin berücksichtigen, dass immer wahre Angaben ggü. einer Ausländerbehörde zu machen sind.
2. Ist es OK wenn ich mit zu dem Termin im AA gehe?
Ich rate davon ab, wenn das Verhältnis nicht bekannt gegeben werden sollte.
3. Nachweis Wohnraum: Sie ist bei mir in meiner kleinen Einzimmerwohnung (36qm) - bis wir was größeres gefunden haben - gemeldet. (Auch daraus ergibt sich die Beziehung.) AA will vom Vermieter ein ausgefülltes Bestätigungsschreiben haben (mit diversen Angaben zum Wohnraum). Ist es ausreichend meinen Mietvertrag (nur ich stehe darin) inkl. einem Schreiben von mir, dass sie in der Wohnung wohnt, dem AA vorzulegen? Oder muss ich immer über den Vermieter gehen?
Es sollte nicht notwendig sein. Erfahrungsgemäß riskieren Sie aber dadurch eine Ablehnung. Man sollte der bitte wenn möglich nachkommen.
4. Wenn ich über den Vermieter gehe: Informiere ich ihn einfach das eine weitere Person in der Wohnung wohnt? Kann ich sie in den Mietvertrag eintragen lassen oder ist das kompliziert (Einkommensnachweise, … erforderlich)?
Sie haben kein Anspruch darauf, wenn die Freundin nur Freundin und keine Ehegatte ist. Lehnt der Vermieter ab, dann müssen Sie dies hinnehmen.
5. Für die Beantragung des Visums habe ich ja bereits eine Verpflichtungserklärung abgegeben. M.W. ist die auch nicht auf die drei Monate des originären Visums beschränkt. Warum muss ich eine neue Verpflichtungserklärung abgeben? Die alte gilt doch noch, oder?
Nein, solche Erklärungen sind zweckgebunden, daher eine neue.
6. Berechtigt das nationale Visum für Studienzwecke bereits zum Reisen in Schengenländer oder brauchen wir die erste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des AA? Oder gilt das Visum/die Aufenthaltserlaubnis generell nur für Deutschland?
Wenn die Freundin nur ein nationales Visum hat, dann sollte dies ausreichend sein:
Siehe Art. 21 Abs. 1 SDÜ bzw. Art. 20 Abs. 2.
Eine abschließende Prüfung ist nur nach Sicht des Visums möglich.#
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Diese Antwort ist vom 10.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: http://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Hallo Herr Grueneberg,
vielen Dank für die schnelle Antwort; allerdings hilft mir das nur bedingt weiter.
Der Studiumswunsch ist ehrlich und korrekt. Ich habe mitgenommen, dass es trotzdem besser ist die Beziehung nicht zu erwähnen. Aber: Sie wohnt in meiner Einzimmerwohnung und ich stelle die Verpflichtungserklärung. Führt dies nicht automatisch zur Ablehnung und wenn ja wie kann man die Chancen erhöhen?
Hat die Ablehung automatisch eine Konsequenz oder kann man sie heilen, z.B. solange das originäre Visum noch gültig ist?
Kann ich mit der betroffenen Person einen Mietvertrag schließen und daher selber das Formular ausfüllen?
Ich wäre für ein Beispiel zum Erhöhen der Chancen sehr dankbar!
Zum Termin beim AA: Da dann korrekterweise eine neue Verpflichtungserklärung notwendig ist, muss ich ja sowieso mit zum AA gehen. Meine Anwesenheit wäre also logisch, oder?
Weitere Idee: Ein Familienmitglied hat ca. 30min von Frankfurt entfernt ein Haus und kann ein Zimmer untervermieten. Hätte aber den Nachteil das die Person sich ummelden muss und auch das AA in Frankfurt nicht mehr zuständig ist, oder?
Kann man diesen Plan B umsetzen falls eine erstmalige Ablehnung erfolgt oder ist es dann zu spät?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Viele Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen kann ich nicht im Rahmen der kostenlosen Nachfrage beantworten. Diese Möglichkeit dient der Klärung von Verständnisfragen und nicht einer laufenden Beratung. Gerne können Sie mich weiter beauftragen im Rahmen der Option "Direktanfrage".
Danke.