Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage kann aus dem Gesetz heraus beantwortet werden.
§ 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG:
"Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann."
Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit der Mittel, die erforderlich sind, um den Bedarf eines Menschen zu decken.
Man orientiert sich hierbei an den Bedarfssätzen des SGB II. Vereinfacht ausgedrückt und berechnet müssen Sie soviel monatlich zur Verfügung haben, wie das Jobcenter Ihnen zahlen würde, wenn Sie bedürftig wären.
Derzeit beträgt der Bedarfssatz für alleinstehende 449,- EUR zzgl. Miete und Krankenversicherungsschutz. Da Sie mit Ihrer Freundin zusammenwohnen wäre der Bedarfssatz sogar geringer, nämlich 404,- EUR (zzgl. Miete und Krankenversicherungsschutz).
Legt man die Miete von 1400,- EUR zu Grunde, müssten Sie die Hälfte sicherstellen, also insgesamt:
404,- EUR Regelbedarf + 700,- EUR Miete + Krankenversicherung, insgesamt also 1104,- EUR.
Wie viele Monate Gehalt sollte ich nachweisen können, um die Sicherung des Lebensunterhaltes nach §5 AufenthG nachzuweisen bevor ich einen Aufenthaltstitel beantrage?
Hier kommt es nicht auf die Monate an, sondern darum, ob der Lebensunterhalt perspektivisch sichergestellt ist. In der Regel sollte die Probezeit abgelaufen sein. Üblich sind dann die Vorlage der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate.
Welche Unterlagen und Informationen will bzw. darf die Ausländerbehörde sehen/anfordern um die Sicherung des Lebensunterhaltes festzustellen (Kontoauszüge, Rentenansprüche, Laufende Versicherungen, Kosten Auto, Sonstige Ausgaben/Lebensstil, etc.)?
Es kommt auf an wovon Sie ihr Einkommen bestreiten:
Wenn Sie den Lebensunterhalt aus dem Vermögen heraus sicher stellen ist dies anhang von Kontoauszügen zu belegen.
Sollten Sie angestellt sein, so genügt die Vorlage der Lohnabrechnungen.
Daneben ist immer Krankenvericherungsnachweis sowie der Mietvertrag vorzulegen.
Wie vermeide ich, dass man mich als Bedarfsgemeinschaft mit meiner Freundin einstuft (Meine Freundin ist Lehrerin und verdient ca. 3000 netto)?
Diese Frage kann ich nicht ganz nachvollziehen:
Bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts spielt das Einkommen Ihrer Freundin keine Rolle, da Sie Ihnen gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Insofern bitte ich um Präzisierung der Frage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Malek Shaladi
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Rechtsanwalt Malek Shaladi
Sehr geehrter Anwalt,
danke für Ihre Antwort. Ein paar Dinge sind bei ihrer Antwort noch etwas unscharf geblieben.
1. reicht die Abrechnung der Krankenkasse auf dem Gehaltszettel als Nachweis der Krankenversicherung oder ist ein separater Nachweis seitens der Krankenkasse notwendig (falls ja welcher)?
2. Angenommen die Ausländerbehörde würde zu dem Schluss kommen, dass die Sicherung des Lebensunterhalt nicht gegeben ist, könnte man den Antrag dann nachbessern (z.B. zusätzliche Einkommen nachreichen z.B. aus Zinszahlungen oder auch durch Nachreichen von Unterhaltsgarantien z.B. durch meine Freundin)?
Danke!
Der Nachweis der Krankenversicherung wird durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen. Die Bescheinigung sollte maximal 1 Woche alt sein und kann telefonisch angefordert werden. Die Krankenkassen kennen diese Bescheinigung, sie wird, wenn man vor Ort ist direkt erteilt. Die Lohnabrechung auf dem man Beitragszahlungen der Krankenversicherung sieht reicht nicht.
Wenn die Ausländerbehörde der Ansicht ist, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, besteht natürlich die Gelegenheit "nachzubessern." Aus Erfahrung weiß ich, dass nicht jeder Mitarbeiter der Behörde "Tipps" von sich aus gibt, sondern man aktiv nachfragen sollte. Ggf. kann ein Anwalt dann hinzugenommen werden, sofern man anderer Auffassung als die Ausländerbehörde ist. Grundsätzlich darf die Behörde rechtlich nicht direkt ablehnen, sondern muss immer die Möglichkeit geben Stellungnahme zu beziehen und ggf. Unterlagen/Dokumente nachzureichen. Im schlimmsten Fall kann die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Widerspruchs bzw. einer Klage (nicht in jedem Bundesland kann ein Widerspruch erhoben werden, dann müsste man direkt Klage erheben) nochmal einmal durch die Behörde (bei Widerspruch) bzw. das Gericht (bei Klage) überprüfen lassen und in diesem Verfahren noch weitere Unterlagen einreichen.