Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es kommt über diese Frage im Alltag immer wieder zum Streit. Die von Ihnen genannten Argumente (und auch die des Arbeitgebers) lassen sich beide hören, sind aber letztlich nicht streitentscheidend.
Vielmehr kommt es auf die Formulierung in den arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen an. Das Gesetz (als oberste mögliche Norm) sagt zu dieser Frage nichts, bzw. nur bedingt etwas: Nur in § 6 Absatz 5
Arbeitszeitgesetz ist geregelt, dass ein Anspruch auf einen Nachtzuschlag besteht, wenn nicht eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewährt wird. Dieser Zuschlag kann daher nicht einfach entfallen.
Für Überstundenzuschläge gibt es allerdings keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Daher muss man in den weiteren arbeitsrechtlichen Normen nachsehen. Das sind Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und nicht zuletzt Arbeitsvertrag.
Dazu müssten Sie dort nachsehen, was genau geregelt ist. Sie können mir hierzu auch noch Näheres mitteilen und ich antworte Ihnen über die kostenlose Nachfragefunktion nochmal.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
Ihre Antwort zu meiner Anfrage ist leider - bis auf einen Halbsatz - für mich wenig hilfreich, und dies NICHT, weil meine Rechtsposition dadurch nicht gestärkt wird sondern weil Sie ansonsten zu meiner Frage nichts beitragen.
Sie sprechen über die Nachtzuschläge, die "daher nicht einfach entfallen" können.
Das ist ja auch erklärtermaßen gar nicht das Problem und verfehlt die Frage.
Dass ich mich vor der (angesichts meines Einkommens) teuren Anfrage über dieses Portal zunächst mit meinem Arbeitsvertrag, den aktuell im Betrieb gültigen Betriebsvereinbarungen, dem Lohnabrechner und auch mit dem Betriebsrat ausgetauscht habe, dürfen Sie voraussetzen. Da das Unternehmen nicht tarifvertraglich gebunden ist, erübrigt sich daneben eine dahingehende Prüfung.
Allein Ihr Halbsatz "Das Gesetz (als oberste mögliche Norm) sagt zu dieser Frage nichts" ist für mich eine brauchbare Information ... aber ist sie dieses Honorar wert ?
Sofern Ihnen jedoch Gerichtsurteile bekannt sein sollten (Sie leiten ja mit dem Satz ein "Es kommt über diese Frage im Alltag immer wieder zum Streit."), dann höre ich dazu wieder sehr gerne von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn es nicht um Nachtschichtzulagen handelt, so ist das eben die einzige gesetzliche Rechtsgrundlage, die sich mit dieser Frage befasst und so eben der juristischen Argumentation dient.
Leider machen Sie keine Angaben zum Inhalt Ihres Arbeitsvertrages und der Betriebsvereinbarungen. So kann ich nicht weiter Stellung nehmen.
Und nein, ich kann und darf bei der Beratung nicht voraussetzen, dass Sie das schon geprüft haben, sondern muss alle Aspekte und Möglichkeiten im Rahmen der Beratung aufzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin