Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach Ihrem Sachvortrag, der sich im Übrigen wohl komplizierter darstellt, als nach dem ersten Durchlesen vermutet, besteht wohl eine GbR zwischen dem von Ihnen vorgetragenen Geschäftspartner und Ihnen.
Des Weiteren hat der Geschäftspartner wohl noch eine GmbH entweder als Ein-Mann-GmbH oder sonst wie inne, wobei Ihr Geschäftspartner wohl nach Ihrem Sachvortrag zumindest alleiniger Geschäftsführer der GmbH sein dürfte.
Nunmehr ist bereits unklar, ob die GmbH die zwei von Ihnen vorgetragenen streitgegenständlichen Doppelhäuser auf fremde Grundstücke gebaut hat.
Es ist weiterhin unklar, ob das Eigentum an den Grundstücken gesamthänderisch gebunden zugunsten der GbR ist oder sich aus dem Geschäftsführer der werkunternehmerischen GmbH und Ihnen eine Grundstücksgemeinschaft bildet.
Dies hat hinreichende Konsequenzen in Richtung dahingehend, den Sachverhalt dementsprechend zu bewerten.
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einer GbR kann keine Ertragsteuerpflicht auslösen, sondern allenfalls Bemessungsgrundlage für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen darstellen.
Dies schon deswegen weil bei Vorliegen einer Personengesellschaft die Ertragsbesteuerung auf der Gesellschafterebene stattfindet.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer müsste die GbR, die in diesem Zusammenhang Steuerschuldnern wäre zur Umsatzsteuer optiert haben, da Immobilienveräußerungsgeschäfte grundsätzlich unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und somit von der Umsatzsteuer befreit sind.
Hinsichtlich einer etwaigen Option wird auf die kostenfrei Nachfrage verwiesen, wie auch hinsichtlich der Erläuterung wie die Finanzverwaltung auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze kommt, da dahingehend ein Vortrag hinsichtlich deren Begründung fehlt.
Ihr Vortrag hinsichtlich der etwaigen Rechnungen über Bauleistungen kann es sich nur um solche der GmbH ggf. an die GbR oder die oben genannte Grundstücksgemeinschaft handeln.
Die GmbH als Werkunternehmerin wird sich der Umsatzsteuer nicht entziehen können, da die vorgetragenen zwei streitgegenständlichen Doppelhäuser durch diese auf fremden Grundstücken errichtet und nicht als solche veräußert wurden.
Mir ist es immer noch nicht möglich, warum die GbR bzw. die Grundstücksgemeinschaft in irgendeiner Form etwas mit der Umsatzsteuer zu tun haben solle.
Sollte dies der Fall sein, wäre ggf. zu überprüfen, inwieweit die Leistungen der GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.
Dem Stattgeben in Bezug auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zu entnehmen, dass auch der Finanzverwaltung letztliche Zweifel nicht verborgen geblieben sind, denn zumeist wird ein derartiger Antrag mangels offensichtlicher Unrichtigkeit der Bescheide zurückgewiesen.
Die Gewinnerhöhung hinsichtlich der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Einkommensteuer der jeweiligen Gesellschafter der GbR ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, da diese Beurteilung mit der umsatzsteuerlichen aber auch gar nichts zu tun hat.
Diesbezüglich sind teilweise völlig andere Kriterien heranzuziehen, was nach Ihrem bisherigen Sachvortrag nicht durchzuführen und zu beurteilen ist, ob eine ertragsteuerliche Minimierung des Gewinns über etwaige Betriebsausgaben so ohne weiteres ausgeschlossen werden könnte.
Das Finanzamt wird nunmehr versuchen, die Veranlagung endgültig abzuschließen.
Sie sollten vielleicht noch versuchen, da Sie vor dem Finanzgericht scheinbar gescheitert sind, etwaig eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH zu platzieren.
Ansonsten können Sie nur noch mit dem Finanzamt über Stundung, Ratenzahlung, etc. verhandeln.
Der Weg in die Privatinsolvenz wäre vielleicht auch anzudenken, wobei aber nochmals eingehend geprüft werde sollte.
Ich denke, dass das Finanzamt anhand Ihrer Einkünfte sich bereit erklären wird, Ratenzahlungen anzunehmen, zumal Ihre Ehrfrau lediglich hinsichtlich der Einkommensteuer mitbelangt werden kann.
Steuerstrafrechtlich wird ggf. ein Ermittlungsverfahren auf Sie zukommen, wobei jedoch nicht ganz einfach sein wird, anhand dieses wirklich recht komplizierten Sachverhaltes Ihnen leichtfertige Steuerverkürzung oder gar Steuerhinterziehung nachzuweisen.
Sollte der Finanzverwaltung dies gelingen, müssten Sie ggf. mit einer Geldstrafe von x Tagessätzen zu je EUR 1.300 : 30 zu rechnen haben.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt