Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bekanntgabe der Noten ist ein Verwaltungsakt. Dieser kann nicht so einfach geändert werden - von keiner Seite. Hier haben Sie, so wie ich das verstehe, eine schlechtere Bewertung erhalten. Während die anderen Einspruch eingelegt haben, hätte deren Not geändert werden dürfen, nicht aber Ihre.
Beachten Sie aber bei einer Klage die Frist. Warten Sie nicht zu lange und lassen dies alles unter Vorlage von Unterlagen von einem Anwalt prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Seiter,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Somit scheint eine Beschäftigung mit dem weitergehendem Vorgehen im Details nicht notwendigerweise erforderlich zu sein, da bereits die vorgenommene Korrektur des Verwaltungsaktes bei angenommener Rechtmäßigkeit nicht legal war (Es sei denn der originale Verwaltungsakt wäre nicht rechtmäßig gewesen).
Als optionale Präzisierung meiner Anfrage in Bezug auf Ihre Antwort:
- Als Ergebnis der betreffenden Teil-Prüfungsleistung erhielten alle Gruppenmitglieder als Gruppe die volle Punktzahl.
- Aufgrund eines nachträglichen Feedback-Gesprächs zum Kurs, in dem Unmut über die Gruppenarbeit geäußert wurde, strebte der Professor dann eigenständig einen Neubewertungsprozess an, der nicht von mir oder anderen Gruppenmitgliedern beantragt wurde, und vom Professor als alternativlos dargestellt wurde.
- Die Begründung war, dass wir irrtümlicherweise / fälschlicherweise ("Tutor könnte Fehler bei Bewertung unterlaufen sein") als Gruppe so bewertet worden wären, und er verpflichtet sei, Hinweisen nachzugehen.
Wie in meiner Schilderung im Abschnitt "Einspruch beim Prüfungsausschuss" ersichtlich, wurde erst im Nachgang die Korrektur des Verwaltungsaktes gerechtfertigt oder bescheinigt:
- Dies wurde mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 48 "Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes" Absätze 1 und 4 begründet
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Meine Nachfrage:
Aus Ihrer Antwort ist für mich noch nicht klar, warum in Ihrer Einschätzung offenbar diese rechtliche Möglichkeit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes bei der "unrechtmäßigen" Erlangung eines "erheblichen rechtlichen Vorteils" nicht greift.
Können Sie mir dies bitte begründen bzw. präzisieren?
Vielen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße
Genau, die Begründung wäre, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen worden wäre.
Laut OVG NRW gilt: Gerade bei Prüfungsentscheidungen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung der Vertrauensschutz des Prüflings besonders zu gewichten. Dieser Vertrauensschutz wachse in der Regel mit dem Zeitablauf zwischen Prüfung und Rücknahmeentscheidung. Eine Abänderung (zum Nachteil) verstosse zudem gegen Treu und Glauben. der Prüfling muss nach Bekanntgabe der Note davon ausgehen dürfen, dass diese durch richtige Ermessensausübung erteilt worden ist.
Ob dies für eine aussichtsreiche Klage ausreichend ist, kann nur direkt am Fall geprüft werden.