Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ganz so einfach kann es sich der Vermieter micht machen.
Der Abschnitt aus dem Mietvertrag ist keine Generalklausel, um die Nebenkosten nach Belieben umzulegen.
Es dürfen nur tatsächlich erbrachte und abgerechnete Leistungen auch umgelegt werden.
Der Vermieter darf die Umlage auch nicht allein nach billigem Ermessen bestimmen. Er ist an die gesetzlichen Regelungen gebunden.
In der Regel bestimmt sich der Umlageschlüssel nach Verbrauch, Personen und qm.
Generell dürfen nach Aussage des BGH die Arbeiten des Hausmeisters nicht auf die Mieter umgelegt werden, die für die Reparaturen, Instandhaltung und die Verwaltung des Hauses anfallen. Aus einer Pauschale könnten Mieter nicht erkennen, welche Arbeiten damit abgedeckt seien und welche nicht, daher müssen die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet werden.
Eigenleistungen des Vermieters sind daher ohnehin nicht einfach so umzulegen.
Gegen eine solche Abrechnung legen Sie Widerspruch ein und lassen dann alles prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin