Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
zu 1:
Ein Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergibt sich aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasst das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dazu gehört auch, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibt daher auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen.
Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Dies liegt z.B. dann vor, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte die finanziellen Nachteile des anderen ausgleicht.
In Ihrem Fall heißt das somit, dass Ihr Ehemann durch die Zusammenveranlagung einen steuerlichen Vorteil hat. Diese Zusammenveranlagung würde für seine Exfrau einen finanziellen Nachteil bedeuten, da sie eine Steuerlast treffen würde. Sie muss einer Zusammenveranlagung nur dann zustimmen, wenn ihr dieser Nachteil eingeglichen wird. Ihr Ehemann muss seine Exfrau somit von Ihrem Nachteilen freistellen.
Die Freistellung bezieht sich allerdings nur auf die Steuernachzahlung. Einen Anspruch auf Ausgleich der Steuererstattung hat die Exfrau Ihres Mannes nicht.
Ihr Ehemann muss demnach die Freistellung erklären, aber nicht die 2.600,00 Euro an seine damalige Ehefrau auszahlen.
Ohne ein Freistellungsangebot Ihres Ehemannes wird das Finanzamt wahrscheinlich eine Zusammenveranlagung ablehnen.
zu 2:
Die Freistellungserklärung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Eine Zahlung an die damalige Ehefrau muss im vorhinein nicht erfolgen.
Das Finanzamt wird die Steuererstattung von der Exfrau Ihres Ehemannes zurückfordern und ggf. eine entsprechende Nachzahlung verlangen. Erst diese Nachzahlung muss dann ausgeglichen werden, wenn sich die damalige Ehefrau zwecks Ausgleichsforderung an Ihren Ehrmann wendet.
zu 3:
Das Finanzamt bestimmt die zu zahlende Summe. Es erfolgt eine Neuberechnung, so dass diesseits eine genaue Zahl nicht genannt werden kann. Die Zahllast wird sich auf die Summe belaufen, die die damalige Ehefrau Ihres Ehemannes an Steuernachzahlung zu leisten hat.
Ich hoffe, Ihre Fragen -basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben- zunächst beantwortet zu haben, da im Rahmen dieses Online -Forums nur eine erste anwaltliche Einschätzung des Problems erfolgen kann. Dies ist demzufolge kein Ersatz für eine eingehende rechtliche Beratung. Ich bitte deswegen um Ihr Verständnis, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Falles, die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes und / oder der vollständigen Unterlagen erfordert.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Geltendmachung Ihrer Interessen zur Verfügung. In diesem Falle wird die von Ihnen im Rahmen dieses Online-Forums bezahlte Gebühr angerechnet.
Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Maraike Barte
Rechtsanwältin
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Maraike Barte
Gosewischs Garten 15
30855 Langenhagen
Tel: 0178 / 8604552
E-Mail: RA.Barte@gmx.de
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Diese Antwort ist vom 03.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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