Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als Erst-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Als Nachtarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Sonn- und Feiertagsarbeit beginnt jeweils um 0 Uhr des jeweiligen Tages und endet um 24 Uhr.
Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag aufgenommen und arbeitet er über Mitternacht in den folgenden Tag hinein, dann ist auch für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages sowohl der Sonn- und Feiertagszuschlag als auch der Nachtzuschlag gegeben.
Wird – wie in Ihrem Fall - an einem Sonn- oder Feiertag (03.10.2017) auch nachts gearbeitet, dann kann zusätzlich zum Nachtzuschlag auch der Sonn- oder Feiertagszuschlag gezahlt werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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